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Kioske dürfen jetzt doch öffnen - Friseure bleiben geschlossen

Die Landesregierung NRW hat eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus erlassen. Die Verordnung dient dem Zweck einer Vereinheitlichung der in den Kommunen getroffenen Schutzmaßnahmen. Von den neun Regelungen, die bundeseinheitlich am 22. März verkündet worden sind, waren ansonsten in Summe sieben schon in Bottrop umgesetzt.

Ab sofort geschlossen
Entsprechend der neuen Verordnung auf Landesebene, müssen jetzt auch Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Sonnenstudios ihre Betriebsstätten schließen.

Kontaktverbot wurde verschärft
Hatte Oberbürgermeister Bernd Tischler am vergangenen Freitag noch alle Bottroperinnen und Bottroper gebeten, sich nicht mit mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit zu treffen, gilt jetzt das Gebot der Zweisamkeit. Ausgenommen davon sind nur Familien, sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus beispielsweise beruflichen oder betreuungsrelevanten Gründen.

Harte Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Größere Menschenansammlungen im öffentlichen oder privaten Raum sind ausdrücklich verboten. Auch das Picknicken und Grillen in öffentlichen Anlagen ist untersagt.

Gerade letztere Verfügungen sollen durch Polizei und Ordnungsbehörden strikt kontrolliert werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen bei geringfügigeren Verstößen mindestens 200 und höchstens 25.000 Euro Bußgeld, Schwerwiegenderes wird nach Strafrecht mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet.

Selbstabholung in der Gastronomie wieder möglich
Alle gastronomischen Betriebe sind in Bottrop bereits seit Tagen geschlossen. Zu den erlaubten Lieferdiensten ist jedoch bei Restaurants und Imbissen auch wieder die Selbstabholung von Speisen möglich. Zurückgedreht ist in Bottrop zudem die Schließung von Kiosken/Trinkhallen und Eiscafes, die unter strikten Auflagen und Besucherbeschränkungen nun wieder öffnen dürfen. Zudem gilt die Regelung, dass dort gekaufte Waren nur außerhalb eines Umkreises von 50 Metern um Kiosk oder Eiscafe verzehrt werden dürfen.

Trinkhallen, Floristen und Gemischtwarenläden dürfen öffnen
Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Tiernahrung, Getränke dürfen wieder öffnen. Auch Floristen dürfen ihren Betrieb fortsetzen, um eine Ungleichbehandlung mit Blick auf Gartenbaumärkten zu vermeiden.

Medizinisch notwendige Behandlungen
Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben ebenso gestattet wie Hand- und Fußpflegedienste, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Autor:

Judith Schmitz aus Bottrop

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