Dies gilt ab heute für den Besuch im DINamare
Wer schwimmen gehen darf und wer nicht

Auch im DINamare gilt ab heute, 13. Januar, die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Dies bedeutet 2G+. Eine Abkürzung mit nur drei Zeichen, aber einer Reihe von Differenzierungen und Ausnahmen. Hier der Überblick.

Generell gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren brauchen weder einen Impf- noch einen Testnachweis. Sie müssen ihr Alter allerdings belegen können. Menschen ab 16 Jahren müssen für einen Besuch des DINamare grundsätzlich vollständig geimpft oder vollständig genesen sein. Der Status „genesen“ gilt für Menschen, die in den letzten sechs Monaten an Covid erkrankt sind, wenn deren positiver PCR-Test vor mindestens 28 Tagen ausgestellt wurde.

Differenzierungen und Ausnahmen

Nun beginnen die Differenzierungen: Wer geboostert ist oder vollständig geimpft und genesen, braucht keinen weiteren Nachweis. Gleiches gilt für Schulpflichtige ab 16 Jahren, ihr Schülerausweis belegt, dass sie in der Schule dreimal die Woche getestet werden. Alle anderen Badegäste müssen zusätzlich zu ihrem Impf- oder Genesenennachweis einen negativen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.

Booster-Impfung

Die Badleitung weist darauf hin, dass die QR-Codes der Corona-Apps derzeit nicht anzeigen, ob eine Person geboostert ist. Nur die Übersicht der Zertifikate - bzw. deren Historie bei mit Johnson & Johnson Geimpften - gibt Aufschluss über den Impfstatus und muss entsprechend vom Einlasspersonal kontrolliert werden.

Autor:

Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken

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