Unterstellung fehlender Mitwirkung
Leistungseinstellung wegen Anrechnung von „fiktivem Einkommen“

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Eine Leistungseinstellung auf der Grundlage der Meldung einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme ist unzulässig. Das Jobcenter Märkischer Kreis behauptete den „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit“ bereits vor das Arbeitsaufnahme und nimmt dabei Bezug auf das "Zuflussprinzip". Diese Art der Umsetzung im vorliegenden Fall ist allerdings rechtswidrig, weil die Grundversorgung ausgehebelt wird.

Um der Mitwirkungspflicht bestmöglich nachzukommen, meldete eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern dem Jobcenter Märkischer Kreis im eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 07.11.2021.

Das Jobcenter Märkischer Kreis reagiert prompt und sperrte die Leistungen sofort, ehe denn eine erste Arbeitsstunde geleistet und ein erster Euro verdient war: 

"Hilfebedürftig sind Sie. soweit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Dabei ist Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen in dem es zufließt. Einkommen wird grundsätzlich auf alle Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft verteilt."

Das war richtig falsch.

Der übereifrige Jobcenter Mitarbeiter verweigerte alle Leistungen für November, einschließlich einer Vorschusszahlung als Überbrückung zum ersten Lohn. Damit war die Familie nicht in der Lage Miete und Strom zu bezahlen, es gab kein Geld für die Grundversorgung und kein Fahrgeld um zur Arbeit zu kommen.

Am 08.10.2021 zeigte eine angeforderte "Übersicht der Bescheide samt Fremdkontakten" ab 11.2018, dass die Frau in den vergangenen 24 Monaten ca. vierzig Bescheide und Aufforderungen zur Mitwirkung erhalten hatte. Oftmals wurden Forderungen gestellt, die logischerweise nicht erbracht werden konnten, weil sich die Forderungen auf Unterlagen Dritter bezog.

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden und ist der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit klar und entschieden entgegengetreten.

Alle Versuche das Jobcenter Märkischer Kreis zu einlenken und nachleisten zu bewegen, wurden ignoriert. Erst als am 12.12.2021 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt wurde, kam Bewegung in die Sache.

Zwar bemühte sich die Qualitätssicherung/Widerspruchstelle sich in Schutzbehauptungen und beantragte:
"1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat
einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 
Leistungen nach dem SGB II ab November 2021 können derzeit noch nicht bewilligt werden.
Gleiches gilt demnach auch für die Nachzahlung aus der Heiz-, und Nebenkostgenabrechnung 2020."

Auch das war falsch. Das Gericht 

Am 24.02.2022 wurde dem Jobcenter eine Vorladung zur Verhandlung zugestellt. Am gleichen Tag veranlasste das Jobcenter einen vorläufigen Änderungsbescheid und leistete eine Nachzahlung von 2.202,59 € für die Monate November bis Januar.

Widerspruch W 2260/21
Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 3960/21 ER, 28.02.2022 
Klage067

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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