Sozialrecht: nachbessern bis endlich alles passt . . . ?
Noch immer kein schlüssiges Konzept im Märkischen Kreis

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Am 01.06.2021 verhandelte der 6. Senat des LSG NRW unter Vorsitz von Richter Ottersbach, Richterin am LSG Schimm, Richterin am SG Harde sowie den ehrenamtlichen Richtern Frau Sehring und Herr Hadrys unter dem Az. L 6 AS 120/17 ein weiteres Mal über das erste Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte im Märkischen Kreis. Dieser Endbericht der Fa. Analyse & Konzepte stammt von November 2013 und wurde nur widerstrebend veröffentlicht. Kurz nach der Volltextveröffentlichung fielen aufmerksamen Lesern einige gravierende Fehler auf. 
So wiesen bereits neun Seiten des Konzepts Graphiken aus, die als Saale Kreis deklariert waren. Diese Schlamperei hatte niemand der Verantwortlichen bemerkt.

Eine Vielzahl von Klagen

Die Mietkürzungen lösten 2014 & 2015 eine Vielzahl von Klagen aus, die bis heute nicht abschließend entschieden sind. Am 01.12.2016 verhandelte die 19. Kammer des Sozialgerichts Dortmund in drei Verfahren (S 19 AS 965/15; S 19 AS 3392/15 S 19 AS 4282/15) über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis.

Eine inhaltliche Prüfung der korrekten Anwendung des erhobenen Datenmaterials erfolgte allerdings nicht. Es lag nicht vor. Eine Prüfung der Rohdaten war nicht möglich.

10.407 Mietsenkungsverfahren

In den Jahren 2005-2018 leitete das Jobcenter Märkischer Kreis 10.407 Mietsenkungsverfahren ein, um die Mietkosten dauerhaft zu reduzieren. Der Jahreshöchststand der Bedarfsgemeinschaften lag im Jahr 2006 bei 20.434

Bundesverfassungsgericht ignoriert

Miet-Kosten gehören zum elementaren Lebensbedarf der Bürger. Die überlangen Verfahrensdauern stehen im offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und führen bei einer Vielzahl von Betroffenen zu einer konkreten weiteren Kürzung des Existenzminimums.

BVerfG, 1 BVR 569/05, 12.05.2005
„Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt.

Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.“

Jobcenter wälzt Kosten der Unterkunft auf Leistungsberechtigte ab

Damit nicht genug. Vortäuschung gerichtsfester Mietobergrenzen, tausende Mietsenkungsverfahren, Vorenthalten von Umzugskosten, Unterstellung von Einstandsgemeinschaften – das Jobcenter kennt einige Tricks, um Wohnkosten auf die Leistungsberechtigten abzuwälzen. Fast 200.000 € auf ca. 16.000 Bedarfsgemeinschaften.

Nachbessern bis alles passt . . . 

Das Ausgangskonzept 2013 wurde als unzureichend verworfen. Das macht nichts. 2019 erschienen z.B. Korrekturbericht zum Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis 2017.
Für die Verhandlung am 01.06.2021 waren 2 Stunden eingeplant, mit kurzen Pausen wurden es fünf. Als Zeuge wurde ein Mitarbeiter der Firma Analyse & Konzepte per Video zugeschaltet und befragt. Seine Zeugenaussage erinnerte mich an die "Verkaufsveranstaltung" seines Kollegen in der ersten Instanz vom 01.12.2016. Allerdings stellten die Richter diesmal Fragen zur Datenerhebung.
Als RA Lars Schulte-Bräucker mehrfach auf Ungereimtheiten hinwies, blieb der Zeuge wiederholt die Antworten schuldig.  Dabei ging es um Vergleichsraumbestimmung, Datenerhebung, ein Missverhältnis von Privatvermietern und Wohnungsbaugesellschaften.  Es wurde mitgeteilt, dass ein Großteil der erhobenen Daten vom Jobcenter mitgeteilt wurden, also solche Mieten, die durch Mietsenkungsverfahren und in der Absicht der Irreführung behauptete Mietobergrenzen bereits nach unten vorsortiert waren. Dann zeigte sich dass die Datenerhebung angeblich keine Ortsteile und Straßennamen erhielten, was die Aussonderung der "Dubletten" eigentlich verunmöglicht.

Erneut beantragte RA Lars Schulte-Bräucker die Herausgabe der vollständigen Rohdaten. 
Der vorsitzende Richter hielt diesen Abgleich für nicht erforderlich. Diese gewisse Blauäugigkeit erinnerte mich an den Wirecard-Skandal, wo eine Vielzahl von Aktionären auf Faktenprüfung verzichteten und den Werbeansprachen blind vertrauten. 
RA Lars Schulte-Bräucker besteht auf der Übersendung der Rohdaten.  Er zeichnet sich ab, dass er Fehler finden wird.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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