Nächste Lockerungsstufe bereits Samstag in Aussicht
Aus dem Hans – Sachs – Haus: Corona: Weitere Lockerungen ab Freitag 11. Juni. 2021

Aus dem Hans – Sachs – Haus: Corona: Weitere Lockerungen ab Freitag 11. Juni. 2021 | Foto: (@) Heinz Kolb
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Die Stadt Gelsenkirchen erreicht am Freitag, 11. Juni 2021, gemäß der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) die Stufe 2, da die Corona-Inzidenzzahlen sich dauerhaft unter 50 bewegen.

Die jetzt erreichte Stufe 2 bedeutet Lockerungen in verschiedenen Bereichen.

Gastronomie: Die Außengastronomie ist auch ohne negative Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen. Es gelten jeweils die Platzpflicht und die oben beschriebenen Kontaktbeschränkungen.

Kantinen dürfen geöffnet werden. Betriebsangehörige dürfen diese auch ohne vorherigen Test nutzen.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Einzelhandel: Es sind keine Terminvereinbarungen und auch keine Tests notwendig. In Stufe 2 sind zudem für die ersten 800 Quadratmeter eine Person pro zehn Quadratmeter und eine Person pro 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche zulässig.

Friseure und Fußpflege, Dienstleistungen wie zum Beispiel Maniküre und Tätowierungen sind erlaubt, allerdings muss eine medizinische Maske getragen werden.

Freizeit: Die Öffnung aller Bäder, Saunen und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind mit negativen Tests möglich, wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 2 gilt.

Sport: Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Testergebnis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test.

Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu zwölf Personen erlaubt.

Ebenfalls in geschlossenen Räumen ist mit negativem Testergebnis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit kontaktfreier Sport unter Beachtung des Mindestabstands ohne Personenbegrenzung möglich. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios.

In Sportanlagen im Freien sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (jedoch maximal 33 Prozent der Kapazität) auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht, ohne vorherigen Test erlaubt. Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und der Mindestabstand, wobei wiederum eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster ausreicht, vorliegen.

Kultur: Konzerte und Aufführungen in und von Theatern, Opern, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan und ein negativer Test vorliegen sowie der Mindestabstand eingehalten wird (Sitzordnung nach Schachbrettmuster ausreichend).
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt und die Kontaktnachverfolgung gesichert ist. Museen können ohne Terminvergabe öffnen.

Außerschulische Bildung wie etwa an Volkshochschulen oder Musikschulen: Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist in vollständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 20 (Negativtestnachweis und sichergestellte Kontaktnachverfolgung) und außen mit 30 jungen Menschen (Negativtest bei nicht kontaktfreien Aktivitäten für alle Personen über 14 Jahren) erlaubt. Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

Bei allen Lockerungen gilt: Wird ein negatives Testergebnis benötigt, darf dieses maximal 48 Stunden alt sein. Geimpfte und Genesene werden negativ Getesteten gleichgestellt. Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test oder den Nachweis der Quarantäneanordnung, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Zu beachten ist außerdem, dass nach wie vor die Maskenpflicht etwa in Bus und Bahn sowie an den Haltestellen, beim Einkauf oder auch in den von der Stadt ausgewiesenen Bereichen gilt. Auch für negativ Getestete, Genesene oder vollständig Geimpfte gibt es hier keine Ausnahmen.

Bei anhaltenden Trend wird Gelsenkirchen bereits am Samstag die Stufe 1 erreichen. Dann treten weitere Lockerungen in Kraft.

Quelle: Stadt Gelsenkirchen

Autor:

Heinz Jochem aus Gelsenkirchen

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