Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 15. März 2022

Foto: Malteser

GE. Die Stadt Gelsenkirchen hat zur Umsetzung der im Bund beschlossene einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein Online-Formular auf der Gelsenkirchener Webseite unter gelsenkirchen.de/impfpflicht eingestellt, über das die medizinischen Einrichtungen ihre ungeimpften Mitarbeiter melden können.

Die Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind.
Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe.

Die in diesen Einrichtungen tätigen Personen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung erbringen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis dahin bei ihrer Einrichtung einen Nachweis über die medizinische Kontraindikation vorlegen.

Als vollständig geimpft gilt eine Person, sofern sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, der dokumentiert, dass die vom Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Impfstoff verabreicht wurde.
Wenn Beschäftigte die genannten Nachweise nicht erbringen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. März 2022.

Die Meldung erfolgt in Gelsenkirchen über das Online-Formular auf der Gelsenkirchener Webseite unter gelsenkirchen.de/impfpflicht.
Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen aus Fürsorgepflichten zudem prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen.

Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden.

Autor:

Alina Klos aus Gelsenkirchen

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