Mann zog Kind vor einen Zug: Verfahren beginnt im Oktober

Das Landgericht Wuppertal gab heute (17.9.2018) bekannt, dass das Sicherungsverfahren gegen den Gelsenkirchener, der im April am Wuppertaler Hauptbahnhof ein fremdes Kind vor einen Zug gezogen haben soll, Ende Oktober beginnt. 

Hier die Pressemitteilung des Landgerichts: Am 23.10.2018 beginnt vor der 4. großen Strafkammer (als 2. Jugendkammer) des Landgerichts Wuppertal der Prozess gegen einen 23-jährigen Mann aus Gelsenkirchen, dem vorgeworfen wird, am 12.04.2018 am Wuppertaler Hauptbahnhof ein fremdes Kind ergriffen und mit sich vor den einfahrenden Zug gezogen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hält den Beschuldigten des versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung für hinreichend verdächtig. Demnach soll der Beschuldigte im schuldunfähigen Zustand, einen ihm völlig unbekannten und arglosen fünfjährigen Jungen, welcher in Begleitung seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder am Bahnsteig des Wuppertaler Hauptbahnhofs gestanden haben soll, von diesen weggerissen und auf den Arm genommen haben. Anschließend sei er mit dem Jungen in das Gleisbett gesprungen, auf einen einfahrenden Zug zu gerannt und habe sich vor diesem mit dem Jungen ins Gleisbett gelegt. Da-bei habe der Beschuldigte den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen. Der Zug soll nach einer Notbremsung über den beiden zum Stehen gekommen sein. Es sei allein glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Junge dabei nur leichte Schürfwunden erlitten habe.

Staatsanwaltschaft beantragte "Sicherungsverfahren"

Der Prozess wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft als sog. Sicherungsverfahren durchgeführt. Mit ihrem Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft das Ziel, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Eine solche Unterbringung kann an die Stelle einer strafrechtlichen Sanktion treten, wenn der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war und wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täter weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und der Täter sich deshalb als gefährlich für die Allgemeinheit darstellt. Hiervon geht die Staatsanwaltschaft auf Grund eines im Ermittlungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus.
Schuldunfähig ist, wer zum Tatzeitpunkt auf Grund bestimmter im Gesetz genannter Merkmale nicht die Fähigkeit besitzt, das von ihm begangene Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Schuldunfähigkeit scheidet eine strafrechtliche Verurteilung des Täters aus.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheidet die 4. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Jugendkammer. Sie hat hierfür zwei Verhandlungstage angesetzt. 

Autor:

Annette Schröder aus Bochum

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