Ohne offiziellen "Grillschein" geht nichts mehr
Gladbeck: Stadt sagt Wildgrillern im Wittringer Wald den Kampf an

Es geht um die Wurst: Die Stadt Gladbeck hat von wilden Grillgelagen im Wittringer Wald die Nase voll. | Foto: (Symbolbild)
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Die Stadt Gladbeck hat genug von wilden Grillorgien im Wittringer Wald: Ab Mitte des Monats werden die Regeln für die Benutzung der Grillplätze verschärft. Ohne offiziellen Grillschein bleibt die Kohle kalt.

Ab Dienstag, 16. April, tritt die Neuregelung für die Benutzung der Grillplätze in Wittringen in Kraft. Ab diesem Tag darf an den insgesamt sieben Grillstellen nur noch mit einem „Grillschein“ gegrillt werden. Dabei kann ein „Grillschein“ frühestens eine Woche vor dem angestrebten Termin im Museum der Stadt Gladbeck, Burgstraße 64, nur persönlich unter Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises (Personalausweis, o.ä.) beantragt werden. Pro Person wird nur eine Erlaubnis erteilt. Diese ist nicht übertragbar und beschränkt sich auf eine Teilnehmerzahl von maximal 20 Personen. Das Mindestalter für eine Antragstellung ist 18 Jahre.

Der kostenlose „Grillschein“ kann während der Öffnungszeiten des Museums (von April bis Oktober: dienstags bis sonntags 11 bis 18 Uhr, montags geschlossen) beantragt werden. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Rückfragen oder Absagen können sich Grillplatznutzer an das Museum unter Tel. 23029 wenden.

Dabei ist die Nutzung der Grillplätze in Wittringen an klare Regeln gebunden, die die Benutzer mit Beantragung eines „Grillscheines“ anerkennen:

● Die Nutzungszeit ist bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens aber bis 22 Uhr, begrenzt.

● Der Grillplatz ist in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Abfälle (Glas, Einweggeschirr, etc.) müssen entsorgt oder mitgenommen werden.

● Asche und Glut sind in die dafür ausgewiesenen Edelstahlbehälter zu füllen.

● Das Grillen ist nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten zugelassen.

● Die Erlaubnis beschränkt sich auf ein Grillgerät pro ausgewiesenem Grillplatz.

● Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen zum Entzünden der Grillkohle ist verboten.

● Bodenfeuer (Lagerfeuer) in jeder Form (auch mit Holzkohle) sind nicht zugelassen.

● Das Befahren der für den Pkw-Verkehr gesperrten Wege ist untersagt. Auf dem Gelände der Grillplätze dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden.

● Es dürfen keine Ruhestörungen verursacht werden. Die Verwendung von elektrisch betriebenen Musikanlagen ist verboten.

● Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits bestehendes Feuer ist unverzüglich zu löschen.

● Offenes Feuer oder Glut müssen stets überwacht werden.

● Beim Verlassen des Grillplatzes dürfen in der Feuerstelle keine Glut und Asche mehr vorhanden sein.

● Die Benutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Antragsteller haftet für die während der Benutzungszeit am Grillplatz entstehenden Schäden, die von ihm oder von ihm geduldeten Mitbenutzern verursacht werden.

● Der Veranstalter ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.

Es geht um die Wurst: Die Stadt Gladbeck hat von wilden Grillgelagen im Wittringer Wald die Nase voll. | Foto: (Symbolbild)
2018 hagelte es Beschwerden von Anwohnern über zügellose Wildgrillerei, Vermüllung, Rauch- und Lärmbelästigung im Wittringer Wald. | Foto: Archiv / Kariger
Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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