Änderungen im Waffengesetz: Straffrei abrüsten

Schusswaffen können bis zum 1. Juli 2018 straffrei bei der Polizei abgegeben werden. Foto: Archiv
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Am 6. Juli 2017 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer ergeben sich in erster Linie Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen.
Außerdem wird es für einen befristeten Zeitraum möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei der Waffenbehörde und den Polizeidienststellen abzugeben.

Nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung reicht es nicht mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch ist es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich, neue Behältnisse anzuschaffen.

Denn für Waffenschränke, die bis zum 06.07.2017 genutzt wurden und den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.

Anders ist dies nur, wenn das Behältnis nach dem 06.07.2017 den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) nicht übernommen werden können und die Erben sich neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem 06.07.2017 erworben, gelten folgende Bestimmungen: Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.

Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht.

Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Illegale Waffen straffrei abgeben

Die Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab dem 06.07.2017 ein befristeter Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die bis zum 01.07.2018 der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs oder unerlaubten Besitzes bestraft werden. Das gleiche gilt auch für die Wegstrecke, wenn Personen die Waffen oder Munition bei der zuständigen Behörde oder der Polizeidienststelle abgeben wollen. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 ist es nicht möglich, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Bei Rückfragen ist die Waffenbehörde (Polizeipräsidium
Recklinghausen) montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 15.00 über die Telefonnummer 02361-550 erreichbar.

(Mit Material der Polizei RE)

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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