Unverschuldete Notlage
Neuerungen bei NRW-Soforthilfe 2020 für Gründer

Seit dem 14. Mai 2020 besteht auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit, die Soforthilfe über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) zu beantragen.

Für den Anspruch auf Soforthilfe wurde aufgrund rechtlicher Vorgaben zunächst der Stichtag des 31.12.2019 gewählt. Zudem war es wichtig, einen Missbrauch der Fördergelder auszuschließen.

Seit dem 13.05.2020 können auch Gründer einen Antrag stellen, die nach diesem Stichtag mit ihrem Unternehmen gestartet und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, können mit Hilfe eines/r Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) einen Antrag stellen. Sie müssen belegen, dass sie bis zum 11.03.2020

  • bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder
  • sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche

Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal. Der Antrag für Gründerinnen und Gründer steht hier bereit und muss von dem oder der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet werden: http://gruendersoforthilfe-corona.nrw.de.

Allgemeine Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Wirtschaftsministerium NRW auf wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020. Hier werden auch die Voraussetzungen erläutert, nach denen Solo-Selbstständige, Freiberuflerund im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen dürfen.

Quelle: Stadt Haltern

Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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