Gestern geklaut – heute verurteilt

Ein 60 Jahre alter Angeklagter aus Polen wurde gestern bei einem Diebstahl in einem Geschäft im Bruchfeld vom Ladendetektiv erwischt und schon heute von Richter Kimmeskamp verurteilt.

Zitternd und schluchzend wurde der Angeklagte aus der Arrestzelle des Amtsgerichtes in den Gerichtssaal geführt. Ein Dolmetscher übersetzte für ihn. Er will sich zu einem Besuch seiner Tochter in Hattingen aufgehalten haben.

In einem Lebensmittelgeschäft im Bruchfeld wurde er vom Ladendetektiv gestern dabei erwischt, wie er einer älteren Frau aus ihrem Rollator den mitgeführten Einkaufsbeutel mit Geldbörse stahl. Darin waren neben den persönlichen Unterlagen auch ihre Sparkassenkarte und 100 Euro Bargeld.

Bei einer anschließenden Rangelei mit dem Ladendetektiv will der Angeklagte am Kopf im Bereich einer früheren Operationswunde getroffen worden sein. Er leide unter starken Kopfschmerzen, übersetzte der Dolmetscher. Während der Verhandlung bekam der Angeklagte immer wieder heftige Weinkrämpfe.

Er gestand den Diebstahl. Als Begründung gab er seine akute Geldnot an. Er bekäme in seinem Heimatland nur eine monatliche Rente von umgerechnet 25 Euro.

Nun ist der 60 Jahre alte Angeklagte in der Vergangenheit schon zwei Mal in Deutschland wegen Diebstahls aufgefallen und verurteilt worden.

Staatsanwältin Katrin Arenfeld forderte für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verhängen und diese zur Bewährung auszusetzen. Dieser Forderung schloss sich Richter Johannes Kimmeskamp an und ermahnte den Angeklagten, nicht mehr straffällig zu werden, weil er sonst in`s Gefängnis müsse. Er könne sich jederzeit in Hattingen aufhalten um jemand zu besuchen, aber nicht, um zu stehlen.

Daraufhin bekam der Angeklagte einen weiteren Weinkrampf und schwor zu allen Gerichtsparteien gewandt, nie mehr zu stehlen.

Erklärung : Beschleunigtes Verfahren (Kurzfassung Wikipedia)
Den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft beim Strafrichter am Amtsgericht, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist (§ 417 StPO). Bei Haftsachen, in der sich der Beschuldigte in repressivem Polizeigewahrsam befindet (ausschließlich vorläufige Festnahmen) entscheidet das örtlich zuständige Schnellgericht über die Fortdauer.
Die Unterschiede zum normalen Strafverfahren liegen in folgenden Punkten:
• Das beschleunigte Verfahren ist nur zulässig, wenn seit der Tat erst kurze Zeit vergangen ist.
• Die Ladungsfrist beträgt nur 24 Stunden, § 418 Abs. 2 Satz 3 StPO, nicht 7 Tage wie im Normalverfahren.
• Im beschleunigten Verfahren findet eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht statt. Statt einer schriftlichen Anklage kann die Staatsanwaltschaft die Anklage auch mündlich zu Protokoll der Hauptverhandlung erheben. Die Hauptverhandlung wird in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei Gericht durchgeführt. (§ 418 StPO.)
• Eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr darf nicht verhängt werden (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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