Nebenkosten erhöhen - in den meisten Fällen nicht jetzt

Erhöhung der Nebenkostenabrechnung nicht zulässig

Gerade in diesen Tagen, wenn die Energiepreise im Steigflug sind und allen Vermietern Erhöhungen ins Haus flattern, haben viele von ihnen nichts schnelleres zu tun, als ihre Mieter darüber zu informieren, dass der Nebenkostenbetrag quasi mit sofortiger Wirkung steigt und aus diesem Grund ab dem nächsten Monat ein Betrag X mehr zu zahlen ist.

Das ist jedoch nicht zulässig. Eine einseitige Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung kann nicht vorgenommen werden, sondern erst nach Abschluss der laufenden Abrechnungsperiode, also wenn die Nebenkostenabrechnung für 2022 ins Haus kommt.

Das ergibt sich eindeutig aus dem § 560 Absatz 4 BGB (bürgerliches Gesetzbuch).

Es können sich jedoch beide Parteien, also Vermieter und Mieter einvernehmlich zu einer anderen Vorauszahlung verständigen, aber auch wirklich nur einvernehmlich. Einseitige Erhöhungen sind lt. Gesetz nicht zulässig.

Der Mieter kann sich auch den Betrag der Mehrkosten selbst beiseite legen oder wie auch immer.

Verständlich ist die Forderung der Vermieter natürlich auch, da diese die erhöhten Energiekosten ab sofort bei ihrem Energieversorger bezahlen müssen. Nur die Praxis vieler Vermieter, den Mietern dann einen Brief zu schicken nach dem Motto "Sie müssen ab sofort den Betrag X zahlen", steht entgegen der Gesetzgebung und geht gar nicht.

Da kommt dann wieder das alte Motto zum tragen "nur sprechenden Menschen kann geholfen werden".

Autor:

Rainer Burg aus Herne

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