Märkischer Kreis
Ab Januar 2024 leiten die Jobcenter Kostensenkungsverfahren ein

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"Ab Januar werden die Jobcenter dazu übergehen, wieder verstärkt sog. Kostensenkungsverfahren einzleiten. Für viele Bezieher des Bürgergeldes bedeutet dies, sich mit der Leistungsbehörde wieder auseinanderzusetzen.

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, sofern diese als „angemessen“ beurteilt werden. Diese Prüfung hat für die Mietkosten einerseits und die Heizkosten andererseits getrennt zu erfolgen, wobei bei Anwendung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach Absatz 10 die Heizkosten im gleichen Umfang zu berücksichtigen sind wie bei einer getrennten Prüfung.

Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören nicht nur die laufenden Kosten für Miete und Heizung, sondern auch einmalige Ausgaben wie Heizkostennachzahlungen."
Ab Januar 2024 leiten die Jobcenter Kostensenkungsverfahren ein

In den vergangenen Jahren leitete das Jobcenter Märkischer Kreis weit mehr als 10.000 Mietsenkungsverfahren ein. - Eine Rechtsgrundlage hatten die Verantwortlichen nie.

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Gefälligkeitsgutachten der Fa Analyse & Konzepte

Ab 2014 wurden "Gefälligkeitsgutachten" der Fa Analyse & Konzepte vorgehalten, um einen Schein von Legitimation vorzugeben. Nach gründlicher Prüfung urteilte das LSG NRW, 23.06.2022, L 6 AS 120/17,  dass die Konzepte nicht schlüssig seien und WoGG § 12 plus Sicherheitszuschlag von 10% anzuwenden sei.

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit gibt es deutschlandweit KDU-Kürzungen. Die Statistik beweist eine Lücke zwischen den tatsächlichen und den anerkannten Wohnkosten in Höhe von 13 Prozent. 
Die Statistik erfasst den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juli 2023 für den Märkischen Kreis und benennt eine Schadenssumme in Höhe von 16.351.762,22 € zu Lasten der Leistuntsberechtigten.  

Der Märkischer Kreis und das zugehörige Jobcenter wissen, um die aktuelle Rechtsprechung und die Verantwortlichen ignorieren diese weiterhin.

Hinweis des Jobcenters

"Ihre unangemessenen Kosten berücksichtige ich nur so lange Ihnen eine Kostensenkung nicht möglich oder zumutbar ist, längstens jedoch für sechs Monate. Ihre Kosten könnten Sie zum Beispiel durch Umzug, Untervermietung oder Rücksprache mit dem Vermieter senken."
- Wie doof darf man sein?

Und nein, es sind nicht die Sachbearbeiter in vorderster Front, die so einen Unsinn von sich geben! Da müssen Dümmere entscheiden, was Untergebene schreiben müssen!

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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