"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Art 14 GG
Die geplante Regelbedarfserhöhung für das SGB II für 2022 ist unzureichend

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3 Euro mehr im Monat. Das ist eine offene Verhöhnung von Millionen Betroffener.
3 Euro mehr im Monat. Das ist eine Präsentation von Menschenverachtung.

In einem Beitrag vom 30.10.2021 greift Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker das Thema auf:
"In einem aktuellen Gutachten von Prof. Lenze vom 30. September 2021 beschäftigt sich diese ausführlich mit der geplanten Regelsatzerhöhung für das Jahr 2022 auf dem Gebiet des SGB II, auch als Hartz IV umgangssprachlich bezeichnet.
Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Erhöhung zum 01. Januar 2022 unzureichend ist.

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Schulte-Bräucker stellt klar:
"Insofern kann jedem SGB II-Empfänger nur angeraten werden, gegen den bald
versendeten Änderungsbescheid im November 2021 zur Anpassung der
Regelbedarfe für das Jahr 2022 Widerspruch einzulegen und die Beratung eines
auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Die exorbitant gestiegenen Verbrauchs- und Energiepreise bestätigen, dass die
geplante Erhöhung der Regelbedarfe aus dem SGB II und SGB XII völlig
unzureichend sind.
Nur bei einem eingelegten Widerspruch bleibt die Möglichkeit, gegen die
geplante Regelsatzerhöhung vorzugehen!" 

Geplante Regelbedarfserhöhung für das SGB II für 2022 unzureichend- Gutachten von Prof. Lenze vom 30.09.2021

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Und während sich die Koalitionsparteien über eine Namensänderung von Hartz IV in Bürgergeld (= Etiketten-Schwindel) Gedanken machen, treiben sie Millionen Betroffene in die Schuldtürme.
Die Unterschriften unter die Widersprüche werden vielleicht wichtiger als die Kreuzchen auf dem Wahlzettel.

Quelle:
Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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