Jobcenter-Versteher
Falschberatung bei Wohnkosten im Jobcenter Märkischer Kreis

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In einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde die Seriösität der Beratung im Jobcenter Märkischer Kreis ein weiteres Mal hinterfragt.
Falschberatung bei Wohnkosten im Jobcenter Märkischer Kreis  

Das Jobcenter Märkischer Kreis gibt auch am 03.06.2023 noch Mietobergrenzen vor
"die nach den Richtlinien des Märkischen Kreises angemessen" sind.
Geld zum Wohnen

Und auch der Märkische Kreis selbst benennt am 03.06.2023 weiterhin auf dem kreiseigenen Internetauftritt SGB II - Konzept und Mietspiegel für die angemessenen Kosten der Unterkunft - Märkischer Kreis weiterhin überholte und falsche Bürgerinformationen.

Dort heißt es:
"Die angemessenen Kosten der Unterkunft, die für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeberechtigte zu übernehmen sind, müssen nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts auf Basis eines schlüssigen Konzeptes ermittelt werden.

Der Kreis hat erstmals für das Jahr 2014 ein solches Konzept in Auftrag gegeben hatte und den darauf basierenden Mietspiegel zum 01.01.2016 einmalig fortgeschrieben. Zum 01.01.2018 hat der Märkische Kreise ein neues Konzept verbunden mit einer neuen Mietwerterhebung erstellen lassen. In dem Konzept werden die Methodik und die Datenerhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ausführlich beschrieben, sowie die Unterteilung des Kreisgebietes in drei Wohnungsmarkttypen erläutert.

Die sich auf Basis dieses Konzeptes ergeben Werte für die Kosten der Unterkunft bilden den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete mit "kalten" Nebenkosten) im Märkischen Kreis. Der neue Mietspiegel gilt seit dem 01.01.2018."
Diese Informationen sind jedoch lediglich Halbwahrheiten zur Täuschung hilfesuchender Bürger.

  1. Die Sozialgerichtsbarkeit fordert eine Berechnung als "schlüssiges Konzept". Die Prüfung und Zertifizierung liegt ausschließlich bei den Sozialgerichten.
  2. Richtig ist auch, dass der Märkische Kreis erstmals für das Jahr 2014 ein solches Konzept in Auftrag gegeben hatte. Die Information verschweigt jedoch, das diese ersten "Entwürfe" beim Faktencheck vor dem Landessozialgericht NRW am 23.06.2022, L 6 AS 120/17 als nicht schlüssig verworfen wurden und seitdem anhänge Klagen nachgezahlt werden müssen.
  3. Und die Behauptung "Der neue Mietspiegel gilt seit dem 01.01.2018." ist nur eine Verdrehung der Tatsachen. Die Gültigkeitsprüfung dieser neueren "Konzept-Entwürfe" bleibt den Sozialgerichten in zukünftigen Klageverfahren vorbehalten. Erste Urteile sind frühestens in einigen Jahren zu erwarten.
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Bis es soweit ist sind Kreis und Jobcenter daran gebunden die Mietobergrenzen nach dem WoGG § 12 plus Sicherheitszuschlag von 10% zu gewähren. Ausnahmslos jeder Bewilligungsbescheid bei dem die bisher unautorisierten Vorgaben solcher Konzept-Entwürfe angewendet werden sollten unverzüglich mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.
Mit betroffen sind dabei auch Abweisungen von Nebenkostennachforderungen.

Falschmeldungen sollen geschützt werden

Sicherlich ist "Falschmeldung" ein scharfes Wort. Aber die ausweichende Antwort auf die IFG-Anfrage 
Das Jobcenter verweigert die Auskunft war unbefriedigend, sodass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingeschaltet wurde.

Aber auch hier wurde die Fragestellung trickreich umgangen.
Eine ehrliche Antwort wäre kurz gewesen:

1. Es gibt kein als schlüssig zertifiziertes Urteil für den Märkischen Kreis.
2. Gegen jeden weiteren Konzept-Entwurf wurden Rechtsmittel eingelegt.

Fazit:
Um die Falschberatung im Märkischen Kreis zu unterbinden wurde paralell eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingereicht.
Das Ergebnis steht noch aus.
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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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