Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten
Für das Jahr 2021 und 2022 jetzt Überprüfungsanträge stellen

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"Wurden in den Jahren 2021 und 2022 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG."
Tacheles


Der Märkische Kreis

Der Märkische Kreis und auch das hiesige Jobcenter halten an Ihrem Täuschungsmanöver hartnäckig fest. Ich nenne das Betrug, weil mir kein besseres Wort für diese systematische Täuschung von Leistungsberechtigten in der Absicht der Vermögensschädigung einfällt. 

Das Landessozialgericht hatte mit Urteil LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 festgestellt, dass nicht nur das im Streit stehende „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis – Endbericht, November 2013“, sondern auch die "KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013", wie auch der "Korrekturbericht zum Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis 2017" den geschuldeten Vorgaben nicht genügt. (Fotomontage)

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Zwei Konzept-Entwürfe (Fortschreibungen 2013 & 2017) suggerieren bereits im Titel vor jeder Qualitätsprüfung Rechtskonformität. Diese Vortäuschung falscher Tatsachen hat dazu geführt, dass Leistungsberechtigten wohl über Jahre mehrere Hunderttausend €  vorenthalten wurden.

Die "KdU-Richtwerte 2017 Indexfortschreibung des "schlüssigen Konzepts 2017"" liegt dem Sozialgericht vermutlich noch nicht einmal zur Prüfung vor. Auch hier ist eine Vorwegnahme behauptete Schlüssigkeit eine unzulässige Falschbehauptung.
"Diesen Anforderungen hält das vorliegende Konzept in der Fassung des Korrekturberichtes unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen von Analyse & Konzepte nicht Stand."
(L 6 AS 120/17)

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"Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte das Konzept in Reaktion auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2019 (B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sogenannten Clusteranalyse überarbeiten lassen. Analyse & Konzepte hat auf Grundlage des für das Konzept 2013 erhobenen Datenmaterials den Korrekturbericht 2019 erstellt." 

Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Märkischen Kreises

Am 29.11.2022 tagte der Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Märkischen Kreises über
Folgen aus dem Urteil des LSG NRW vom 23.06.22 Aktenzeichen L 6 AS 120/17 zu den Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Empfänger nach Leistungen des SGB II/ SGB XII ;

Die Antworten waren nicht nur nichtssagend, sondern vermutlich auch vorsätzlich in die Irre führend, denn nicht eine Antwort lässt erkennen, dass der Nutzen für die Leistungsberechtigten gewünscht ist.

Völlig zu Recht heißt es in der Drucksache - FB 7/10/0451-1:
"In dem o.g. Urteil wurde über Leistungen für den Zeitraum Juli und August 2015 entschieden."

Nicht erwähnt wird, dass in den Jahren Tausende von Bescheiden aufgrund falscher Vorgaben zum Schaden der Antragsteller erlassen wurden, die nicht nachträglich korrigiert werden. "Ihr ward betrogen, ihr bleibt betrogen."

Lediglich die wenigen Leistungsberechtigten, die sich mit Widerspruch und Klagen gewehrt haben und deren Klagen rechtsanhängig gemacht wurden, haben Anspruch auf Nachzahlung. Und selbst die Nachzahlungen bleiben auf diejenigen Bescheide begrenzt, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden. Wer nur einmal geklagt hat und dann nicht mehr, bekommt entsprechend nur für wenige Monate eine Nachzahlung.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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