"Betrug durch Unterlassung"?
Sozialleistungsbetrug – oder doch eher „um Sozialleistungen betrogen“?

Am 02.04.2012 erließ die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis unter dem Aktenzeichen W 523/12 einen Widerspruchsbescheid und wies rechtskonforme Nachforderungen des Klägers zu den Kosten der Unterkunft zurück.

Das Jobcenter Märkischer Kreis gaukelt bis zum heutigen Tag der Öffentlichkeit Mietobergrenzen als bindend vor, obwohl bisher nie ein Entwurf eines „schlüssigen Konzeptes“ einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hat. Schlimmer noch.

„In einem eigenen Rundschreiben des Märkischen Kreises vom 22.08.2012 wurde die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 in Kenntnis gesetzt. Darin hieß es unmissverständlich:

"II. Von Amts wegen sind bestandskräftige Leistungsbescheide nach § 22 SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB X iVm. § 40 SGB II zurückzunehmen, wenn die Rechte der Leistungsberechtigten infolge der Nichtanwendung der ab dem 01 .01.2010 geltenden WNB betroffen und Leistungen nach § 22 SGB II zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ggf. reicht die Rückwirkung in der Regel bis zum 01.01.2011."

Der Erlass wurde beim Jobcenter Märkischer Kreis ignoriert und im vorliegenden Fall wurde dem Leistungsberechtigten in der Zeit vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2012 die Miete um 62,08 € pro Monat gekürzt.

Er hatte Glück und fand Hilfe. Im März 2012 wurden Rechtsmittel eingelegt, aber schon am 02.04.2012 erließ die Widerspruchs- und Klagestelle einen Widerspruchs-bescheid W 523/12. Darin war zu lesen:

"Die Widerspruchstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
[...]
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). "

Es handelt sich nach $ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V. S 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, so dass für Ermessenserwägungen kein Raum besteht.

Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)."

Drei Jahre später mussten 1862,40 € nachgezahlt werden.

In einem Erörterungstermin am 02.04.2015 wurde die Entscheidung über die Nachzahlungssumme getroffen. Was der erfolgreiche Kläger nicht wusste, war dass er zeitgleich einen Rechtsanspruch auf Verzinsung hatte. Noch einmal ca. 250,00 €. Dieses Geld zahlte das Jobcenter Märkischer Kreis trotz eindeutiger Gesetzeslage nicht aus. Bis heute nicht.
Die Staatsanwaltschaft spricht dann von einer Straftat „Betrug durch Unterlassung“. (Aber wohl nur wenn es gegen Leistungsberechtigte geht.)
klage063

Olle Kamellen

Es zeigt sich, dass das Jobcenter sich bis heute weigert diese Zinsen nach zu zahlen.
Aber dies ist nur ein Beispiel von Vielen.
Kläger warten oft jahrelang auf die Erstattung ihrer vorenthaltenen Sozialleistungen. Elf Jahre Vereinsarbeit bei aufRECHT e.V. haben mir Gelegenheit gegeben eine Menge von Einzelfällen einzusehen.
Es würde mich freuen, wenn sich erfolgreiche Kläger denen ebenfalls die Zinsen vorenthalten würden bei mir melden würden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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