Der Nebel des Vergessens
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 5

Während Scharen von Polizisten aufgefordert sind auch wirklich geringfügigsten Regelverstößen von Bürgern mit voller Härte nach zu gehen, zeigt die kritische Beobachtung, dass etliche nachgewiesene Übergriffe in den eigenen Reihen von höchster Stelle gedeckt werden.

So z.B. in dem Fall von rechtswidriger "Smartphone-Sicherstellung" durch die Polizei in Plettenberg am 27.10.2020 über den ich mehrfach berichtet hatte.
Strafantrag gegen Polizei Plettenberg

Ab der 27. Minute des "Selfie-Video" ist zu sehen und zu hören, wie sich ein Plettenberger Polizist  gewaltsam eines Smartphones ermächtigt, ohne jeden Grund und ohne Durchsuchungsbefehl. Dazu schüchterte der Polizist die Fahrerin massiv ein und griff in das Auto hinein, um das Smartphone an sich zu nehmen. Damit ist auch der Straftatbestand des Hausfriedensbruch zu prüfen.

27.35 Polizist: "Handy her, Handy her.“ – #.#.: "Wofür?“
27.36 Polizist: "weil ich das sage.“
Der Vorgang ist als Audio-Datei veröffentlicht.

Vertuschungsversuch durch Einschüchterung

Als Reaktion auf meine Veröffentlichung der Audio-Datei wurde mir mit Schreiben der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis vom 13.01.2021 eine Schriftliche Äußerung als Beschuldigte(r) zugestellt.

Sehr geehrter Herr Wockelmann,
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftate(en) begangen zu haben:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
Bemerkungen
Ihnen wird vorgeworfen eine Audiodatei für Dritte zugänglich gemacht zu haben, welche im Rahmen eines Polizeieinsatzes gefertigt worden ist.

Anhörung

In meiner Antwort vom 26.01.2021 zitierte ich Art 5 GG "Seit mehr als 10 Jahren arbeite ich im investigativ-journalistischen Bereich und auch den vorliegenden Fall habe ich bekanntgemacht:
Prof. Tobias Singelnstein Polizeigewalt - Exklusive Auswertung der RuhrUniversität Bochum Forschungsprojekt KViA-Pol"

1. Wann ist eine polizeiliche Gewaltanwendung rechtswidrig?
Die Polizei darf in bestimmten Situationen körperliche Gewalt anwenden, um polizeiliche Maßnahmen durchzusetzen (sog. unmittelbarer Zwang). Wann das zulässig ist, wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt. Nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen darf die Polizei Gewalt anwenden. Die Grenzen dieser Befugnisse sind dann überschritten, wenn die Voraussetzungen für den Gewalteinsatz nicht (mehr) vorliegen oder wenn der Einsatz von Gewalt unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig bedeutet, dass das für die Zweckerreichung der Maßnahme erforderliche Maß der Zwangsausübung überschritten wird. In diesen Fällen ist die polizeiliche Gewaltanwendung rechtswidrig und stellt dann in der Regel auch eine strafbare Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Strafgesetzbuch dar.

Forschungsprogramm rechtswidriger Gewaltanwendung durch Polizeibeamt*innen

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen Az. 620 Js 41/21 erfolgte am 13.02.2021.

Das Smartphone der Geschädigten wurde noch immer nicht zurück gegeben.

Die ganze Story

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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