Keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei wichtigem Grund für Arbeitsaufgabe

Erwerbstätigen die leichtgläubig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder eigenmächtig einen Job kündigen, wird von der Arbeitsagentur für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld gesperrt. Als Ausnahme gilt nur, wenn der Erwerbstätige für seine Kündigung einen wichtigen Grund benennt. Der Gesetzgeber hat jedoch versäumt den „wichtigen Grund“ zu definieren.

In einer erst heute veröffentlichten Entscheidung vom 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08, hat das Sozialgericht Dortmund der Klage einer Reinigungskraft aus Berlin stattgegeben, die im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung aufgab, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Bochumer Arbeitsagentur hatte der Schwangere daraufhin für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld gestrichen.
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/29_03_2012/index.php

Komplikationen während der Schwangerschaft und Familienzusammenführung sahen die Sachbearbeiter als unzureichend an. Selbst der attestierte Verdacht auf eine Fehlgeburt wurde von den Sachbearbeitern nicht anerkannt.

Erst die Entscheidung beim SG Dortmund am 7.02.2012 hob die fehlerhaften Bescheide vom 04. und 05. Juni 2008 nach drei Jahren und acht Monaten endlich auf.

„Zur Überzeugung der Kammer war der Klägerin eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Xxx nicht mehr zumutbar. Sie war schwanger, die Schwangerschaft war problematisch, es drohte eine Fehlgeburt. In dieser Situation brauchte die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes dringend die Unterstützung des Kindesvaters. Dies war nur dadurch zu ermöglichen, daß die Klägerin nach Xxx zog und ihre Arbeit in Xxx aufgab.
Es mag zwar sein, daß die Klägerin sich nicht hinreichend um Arbeit in Xxx bemüht hat, sich insbesondere nicht sofort in Xxx gemeldet hat. Dies fällt jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht ins Gewicht. Denn die Klägerin hatte eine Problemschwangerschaft, so
es ohnehin völlig illusorisch erscheint, daß die Klägerin einen neuen Arbeitgeber finden konnte. Dies gilt hier insbesondere deswegen, weil sie in einem körperlich anstrengenden Beruf arbeitete, der sich mit einer Problemschwangerschaft ohnehin nicht vereinbaren ließ.“

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

26 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.