NRW setzt Empfehlung der STIKO um
Landesregierung ermöglicht zweite Auffrischungsimpfung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung ermöglicht Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus haben, und Beschäftigten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine zweite Auffrischungsimpfung. Die Kreise und kreisfreien Städte weiten ihre stationären und mobilen Impfangebote entsprechend aus. Nordrhein-Westfalen setzt damit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) unmittelbar um.
   Die Kreise und kreisfreien Städte organisieren im Rahmen ihrer stationären sowie mobilen Impfangebote die zweite Auffrischungsimpfung gemäß der STIKO-Empfehlung für folgende Personengruppen:
1. Personen ab dem Alter von 70 Jahren,
2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten
3. Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
4. Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
5. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten beziehungsweise zur Bewohnerschaft.

Voraussetzung für die zweite Auffrischungsimpfung ist eine abgeschlossene Grundimmunisierung und eine erfolgte erste Auffrischungsimpfung.

Entsprechend der STIKO-Empfehlung soll der Abstand zwischen erster und zweiter Auffrischungsimpfung für die Personengruppen unter Nr. 1 bis 3 mindestens drei Monate betragen. Für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen beträgt der Abstand mindestens sechs Monate, da die STIKO davon ausgeht, dass bei immungesunden Personen ein längerer Impfabstand den Langzeitschutz erhöht. In Ausnahmefällen kann eine zweite Auffrischungsimpfung der Beschäftigten nach ärztlichem Ermessen auch bereits nach mindestens drei Monaten erfolgen.

Die Impfungen erfolgen mit den gegenwärtig verfügbaren mRNA-Impfstoffen. Wenn möglich, sollte der gleiche mRNA-Impfstoff zum Einsatz kommen, der auch bei der ersten Auffrischungsimpfung genutzt wurde.

In den Pflegeeinrichtungen erfolgen die aufsuchenden Impfangebote durch die niedergelassene Ärzteschaft. Hierzu nehmen die Einrichtungen zu den ihnen bekannten Ärztinnen und Ärzten Kontakt auf und vereinbaren entsprechende Termine für ihre Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten. Die Koordinierenden COVID-Impfeinheiten (KoCI) der Kreise und kreisfreien Städte werden die Einrichtungen hierbei unterstützen und bei Bedarf mobile Impfteams beauftragen.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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