Deckrüde Hugo und weitere 39 Labradore mussten „Ponies Paradise“ in Marl zu Recht verlassen

Foto: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Das Veterinäramt des Kreises Recklinghausen durfte 40 Labradore aus dem „Ponies Paradies“ in Marl fortnehmen und die Veräußerung der Tiere anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschlüsse am 28. Januar 2026 entschieden.

Die Tierschutzbehörde

des Antragsgegners stellte bei mehreren Kontrollen seit Anfang des Jahres 2025 in der Hofanlage „Ponies Paradise“ gravierende Mängel in der Haltung von Hunden fest. Die Antragstellerin stellte die Mängel nicht ab.

Am 22. Mai 2025 nahm der Antragsgegner 40 Labradore fort, bestätigte die Fortnahme durch

Ordnungsverfügung

vom 12. Juni 2025 und ordnete am 24. Juni 2025 die Veräußerung der Tiere an. Zu beiden Verfügungen ordnete er die sofortige Vollziehung an. Die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin hatten keinen Erfolg.

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beurteilt die Ordnungsverfügungen als offensichtlich

rechtmäßig

. Die Antragstellerin hat mehrfach und verfestigt gegen

tierschutzrechtliche Vorschriften

für die Hundehaltung verstoßen. Den protokollierten und mit Fotos belegten Feststellungen der

Amtstierärztin

kommt bei dieser Beurteilung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Sie stellte am 22. Mai 2025 erhebliche Vernachlässigungen der Hunde fest. Die örtlichen Haltungsbedingungen hielten keine ausreichenden Liegeplätze bereit, ließen keine artgerechte individuelle Fütterung oder

Gesundheitsversorgung

zu und konnten auch keine unkontrollierte Vermehrung verhindern.

Für die 40 Labradore standen zwei Wohnwagen sowie in der umzäunten Außenanlage Matratzen und Boxen bereit. Die unbeheizten Wohnwagen waren innen verschmutzt, auf dem Fußboden befanden sich zahlreiche Kothaufen. Mit ihrer Körperwärme konnten die Labradore die Wohnwagen nicht heizen. Eine unkontrollierte Vermehrung war bereits eingetreten.

Durch den von der Antragstellerin gehaltenen unkastrierten

Deckrüden

Hugo war es in der Vergangenheit bereits zu sechs (bekannten) Würfen innerhalb des gemischtgeschlechtlichen Rudels gekommen. Für säugende Hündinnen standen keine Rückzugsorte in sog. Wurfboxen bereit. Bei der Vorortkontrolle konnte die Antragstellerin die genaue Anzahl der Hunde auf ihrem Gelände nicht nennen. Auf dem eingezäunten Gelände stand kein ausreichend sauberes Wasser bereit. In hierfür bereitstehenden fünf offenen Kunststoffbehältern und einem Kochtopf waren zum Teil nur geringe Wasserreste vorhanden. Darin schwammen Gegenstände aus Stoff.

Artgemäßes Futter

in ausreichender Menge und Qualität fehlte. Im Eingangsbereich eines Wohnwagens waren zerrissene Teile eines Plastiksacks mit Trockenfutter für Hunde verteilt.

Die am 24. Juni 2025 angeordnete Veräußerung der Hunde ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin bietet nicht die Gewähr, durchgehend

tierschutzkonforme Haltungsbedingungen

sicherzustellen. Bei einer weiteren Kontrolle vor Ort am 12. August 2025 stellte der Antragsgegner wiederholt gravierende

tierschutzrechtliche

Mängel fest. Auf dem Gelände befanden sich wieder sechs Hunde in nicht artgerechter Haltung, die er fortnahm.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin durch weitere Ordnungsverfügung untersagt, Hunde zu halten oder zu betreuen. Diese Untersagung ist mittlerweile bestandskräftig.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Aktenzeichen: 16 L 1367/25 (Fortnahme), 16 L 1380/25 (Veräußerung)

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Siegfried Schönfeld aus Marl

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