Wolfsrüde GW2889m im Kreis Recklinghausen territorial

Symbolbild - Quelle: Jan Preller


Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) bestätigt Wolfsnachweise im Kreis Wesel und im Kreis Recklinghausen.

Ein männlicher Wolf mit der Kennung GW2889m, der am 04. Juli 2022 in Schermbeck (Kreis Wesel) erstmals durch eine Losung identifiziert wurde, konnte am 05. Januar 2023 erneut durch einen Losungsfund im Dämmerwald bei Schermbeck (Kreis Wesel) genetisch nachgewiesen werden. Der Wolfsrüde wurde dann an in der Nacht zum 16. Februar 2023 gerissenen Schafen in den Rhader Wiesen bei Dorsten (Kreis Recklinghausen) genetisch nachgewiesen. Es handelt sich um den ersten nachgewiesenen Übergriff auf Nutztiere durch diesen Wolfsrüden.

Nach den bundeseinheitlichen Monitoringstandards gilt GW2889m jetzt als territorial, weil er länger als sechs Monate im selben Gebiet individuell nachgewiesen wurde. Wolfsterritorien haben in Deutschland eine Größe von durchschnittlich ungefähr 200 km2. Nach aktuellem Kenntnisstand bewegt sich GW2889m vorwiegend in den Wäldern von Dämmerwald und Üfter Mark nördlich der Lippe zwischen Schermbeck, Dorsten und Raesfeld. Das Territorium liegt innerhalb des Wolfsgebietes Schermbeck als Förderkulisse für den Herdenschutz.

Seit Wiederausbreitung des Wolfes in Deutschland kommt es immer wieder zu wolfsverursachten Nutztierschäden. Für nachweislich von einem Wolf verursachte Schäden an Nutztieren gewährt das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Förderrichtlinien Wolf landesweit Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen.

Eine wolfsabweisende Zäunung minimiert nachweislich das Risiko eines Wolfsübergriffs. Den Tierhalterinnen und Tierhaltern in Nordrhein-Westfalen wird dringend empfohlen, ihre Tiere mit geeigneten Zäunen wolfsabweisend zu sichern. Gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinien Wolf ist eine entsprechende Förderung in den Wolfsgebieten und den umgebenden Pufferzonen möglich. In den Wolfsgebieten Nordrhein-Westfalens ist der Nachweis eines wolfsabweisenden Grundschutzes eine Voraussetzung für die Entschädigung bei Übergriffen auf Schafe, Ziegen und Gehegewild. Bei Schäden an anderen Nutztieren und außerhalb eines Wolfsgebiets ist ein wolfsabweisender Grundschutz vor der Gewährung einer Billigkeitsleistung nicht erforderlich.

Weidetierhalterinnen und -halter aus NRW können Fragen zum Herdenschutz an eine zentrale Servicehotline Herdenschutz bei der Landwirtschaftskammer NRW richten. Damit wird die Kontaktaufnahme zu den Expertinnen und Experten der Kammer vereinfacht. Besorgte und betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter sind eingeladen, sich über die Hotline telefonisch über Herdenschutzmaßnahmen, aktuelle Fördermöglichkeiten und das Antragsverfahren zu informieren. Bei Bedarf können nach telefonischem Erstkontakt Vor-Ort-Beratungstermine vereinbart werden.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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