1. Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen „Rathaussanierung stoppen!“ in Marl

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Überraschend schnell hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die 1. Verhandlung im Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rathaussanierung stoppen!“ festgesetzt. Die Verhandlung findet statt

am Mittwoch, den 13. November 2019,
um 10:30 Uhr,
im Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen,
Sitzungssaal VI im Erdgeschoss.

„Das Gericht hat in dem Verfahren zunächst zu entscheiden, ob die Entscheidung des Rates vom 27.09.2018, die Rathaussanierung trotz der erheblichen Kostensteigerungen und veränderter Bedingungen fortzusetzen, eine erneute Grundsatzentscheidung darstellt, die durch einen Bürgerentscheid angegriffen werden kann. Sollte das Gericht diese Frage bejahen, würde es anschließend zu entscheiden haben, ob die Fragestellung für den Bürgerentscheid so eindeutig formuliert ist und so hinreichend bestimmt ist, dass der Bürger erkennen kann, wozu er genau ja oder nein sagen soll.

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Sollte das Verwaltungsgericht auch diese Frage bejahen, wäre das Bürgerbegehren für den Bürgerentscheid zuzulassen.“, erklärt Detlev Beyer-Peters
Die Stadt Marl hat noch Mitte letzten Monats die Klage der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, Marc Walden, Clemens Mecking und Detlev Beyer-Peters, erwartungs­gemäß erwidert. Wenige Tage später teilte das Verwaltungsgericht mit, dass sich die Rechtsstellung der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens unter Zugrundelegung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.02.2019 verändert habe. Danach seien sie „Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde, mit dem die Bürgerschaft an der politischen Willensbildung in der Gemeindeteilhat“. In ihrer organschaftlichen Funktion stünden sie bis zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dem Rat gegenüber.
„Daher kann sich die Klage nicht gegen die Stadt Marl sondern nur gegen den Rat der Stadt Marl richten. Dies kann nur im Wege einer Leistungs- und nicht einer Feststellungsklage erfolgen. Diese veränderte Rechtsstellung hat in erster Linie formalrechtliche Bedeutung und wirkt sich nicht auf Inhalt und Ergebnis des Verfahrens aus.“ erläutert Detlev Beyer-Peters.

weitere Vorgehensweise

Die Bürgerinitiative „Rathaussanierung stoppen!“ wird sich drei Wochen später mit dem Ergebnis der 1. Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auseinandersetzen und über die weitere Vorgehensweise beraten.
Zu diesem Zweck lädt die Bürgerinitiative zu ihrer 22. Aktionsversammlung ein. Diese findet statt

am Dienstag, den 3. Dezember 2019,

um 19:30 Uhr

im Bistro Mühlenbach, Breite Straße 26, 45768 Marl.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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