Handelsunternehmen in Marl müssen Geldwäsche­beauftragte benennen

Im Einzelhandel heißt es oft: „Geldwäsche? So was gibt es bei mir nicht!″ Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben allerdings inzwischen erhebliche Auswirkungen auf den Einzelhandel. Schätzungsweise 50 Milliarden Euro werden jährlich allein in Deutschland gewaschen. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Die Bezirksregierung Münster hat für den gesamten Regierungsbezirk eine Verfügung erlassen, die Handelsunternehmen bei Vorliegen entsprechender Kriterien verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Diese Beauftragung ist gemäß dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ein „Muss″.

Feststeht, dass viele Händler dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sind: Entweder aus Unwissenheit oder weil die Meinung vertreten wird: „Geldwäsche? So was gibt es bei mir nicht!″

Wer gewerblich mit hochwertigen Gütern handelt, muss die Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. Betroffen hiervon sind Unternehmen, die beispielsweise mit Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten, Luftfahrzeugen, Edelmetallen (Gold, Platin, Silber), Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen oder Antiquitäten handeln.

Weitere Voraussetzungen für die Notwendigkeit zur Benennung eines eigenen Geldwäschebeauftragten sind, dass der Handel mit hochwertigen Gütern im vergangenen Wirtschaftsjahr über 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Weiterhin müssen mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb inklusive Geschäftsleitung beschäftigt sein.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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