Behörden hüten ihre Daten wie die Glucke ihre Küken

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Obwohl das Informationsfreiheitsgesetz dem Bürger sehr umfangreiche Rechte für den Zugriff auf öffentliche Daten einräumt, stößt man bei entsprechenden Anfragen doch immer wieder auf beharrlichen Widerstand. Häufig erhält man, selbst auf mehrfaches Nachfragen, überhaupt keine Antwort, wie zum Beispiel bei meiner Anfrage zu den Rechenschaftsberichten des Lichtkunstzentrums, oder aber der Antrag wird mit mehr oder weniger fadenscheinigen Argumenten abgewiesen.

Nachdem der Antrag der Piratenpartei, auf Offenlegung aller bekannten Altlasten in der Stadt Unna, vom Umweltausschuss am 08.07.2013 abgewiesen wurde, habe ich am 16. Juli einen Antrag an die Kreisverwaltung des Kreises Unna gestellt, mit dem Ziel, eine Auflistung aller Altlastenflächen und Altlastenverdachtsflächen im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna zu erhalten. Die Antwort unterstreicht die oben geäußerte Vermutung, dass Behörden "ihre" Daten nur sehr ungern preisgeben.

In meiner Anfrage bat ich, auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW), um die Bereitstellung einer Übersicht aller bekannten Altlastenflächen bzw Altlastenverdachtsflächen im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna. Insbesondere fragte ich nach den Angaben zu Flurnummer, Flurstück, Teilfläche, Art der Belastung und, bei öffentlichen Flächen, nach dem Eigentumsverhältnis, also ob die betreffende Fläche der Stadt, dem Land, dem Bund oder einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft zuzuordnen ist.

Obwohl meine Angaben zu den gewünschten Informationen also recht detailliert sind, und ich mich auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW beziehe, wird der Antrag als im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu unbestimmt abgewiesen. unberücksichtigt bleibt dabei, dass auch das UIG freien Zugang zu allen Umweltinformationen gewährt, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Es ist also nicht so, dass das Umweltinformationsgesetz die Informationsfreiheit hier etwa auf die Herausgabe bestimmter Informationen einschränkt. Vielmehr gewährt das IFG NRW grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Kreisverwaltung und somit auch das Altlastenkataster des Kreises.

Weiter beruft sich die Kreisverwaltung auf den §9 Abs.1 Nr.1 des UIG, der die Herausgabe personenbezogener Daten beschränkt, ohne näher zu erläutern, in welcher Weise hier Persönlichkeitsrechte berührt sein könnten. Bei den angefragten Angaben wie "Flurnummer", "Flurstück", "Teilfläche" und Art der Belastung handelt es sich ja zunächst einmal nicht um personenbezogene Daten, da es hier nur um eine Auflistung der betroffenen Flächen geht, nicht um Anschriften oder Namen von Besitzern. Im Übrigen greift der Ablehnungsgrund des § 9 Abs.1 Nr.1 UIG zum Schutze von personenbezogenen Daten, nach einem Urteil des VG Braunschweig vom 14.01.2009 (Aktenzeichen: 2 A 121/08), auch nur dann, wenn die Betroffenen erhebliche Nachteile durch die Bekanntgabe erleiden würden. Dies geht so aber aus der Antwort gar nicht hervor.

Am interessantesten dürfte aber wohl die Aussage sein, dass ein öffentliches Interesse, welches laut Gesetz den Schutz persönlicher Daten überwiegen könnte, nicht erkennbar sei. Wie aber soll denn bitteschön der Normalbürger einen Antrag auf Informationen aus dem Altlastenkataster des Kreises stellen, wenn er die genaue Lage möglicherweise belasteter Grundstücke überhaupt nicht kennt. Häufig erfährt man ja eher durch Zufall von solchen Fällen, wie kürzlich im Falle des ehemaligen Deponiegeländes in Unna-Uelzen. Man müßte also schon vorsorglich alle in der Nähe liegenden Grundstücke anfragen, um einer eventuell vorliegendenen Boden-Belastung auf die Spur zu kommen.

Nach Auskunft des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf sich auch die Begründung der Ablehnung eines Antrages nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen. Die Behörde muss vielmehr die Tatsachen und Umstände darlegen, die die Ablehnung begründen sollen. Da wird man wohl beim Kreis Unna noch etwas nachlegen müssen.

Autor:

Claus Palm aus Unna

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