Bedburg-Hau: Hohe Hürden zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid Hallenbad

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Am Donnerstag, 02. Februar, wurde das Bürgerbegehren (Unterschriftensammlung) bei der Gemeindeverwaltung angemeldet. Die Interessengemeinschaft zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ erhielt von der Gemeindeverwaltung die Mitteilung, dass zu diesem Bürgerbegehren eine erneute Kostenschätzung und ein Denkungsvorschlag vorgelegt werden muss, die eingereichte Kostenschätzung nicht ausreicht. Die eingereichte Kostenschätzung hatte folgenden Wortlaut: „Nach einem der Gemeindeverwaltung vorliegenden Gutachten liegen die Sanierungskosten bei 1,5 Mill. Euro und die jährlichen Betriebskosten (Zuschuss) nach Berechnung der Gemeindeverwaltung bei 300.000 Euro. Die Gem.Verw. bestätigt diese Kostenschätzung für dieses Bürgerbegehren und als Folgekosten nach einem Bürgerentscheid.“

Die Interessengemeinschaft soll also jetzt darlegen wie die 1,5 Mill. € Sanierungskosten und die jährlichen Betriebskosten (Zuschuss 300.000 €) gedeckt werden können.

Nach Auskunft des Vereins „Mehr Demokratie e.V. NRW“ muss jedoch die Kostenschätzung von der Gemeinde erfolgen. Zitat: „Die Kostenschätzung wird nach der schriftlichen Mitteilung über die Einleitung eines Bürgerbegehrens an die Gemeindeverwaltung von dieser vorgenommen und von den Initiatoren des Bürgerbegehrens zwecks Information der Unterzeichner auf die Unterschriftenliste gesetzt.“

Obwohl der Rat an der Kostenschätzung und am Deckungsvorschlag nicht gebunden ist, und auch bei dem späteren Bürgerentscheid keine Rolle spielt, muss die Initiative eine detaillierte Rechnung vorlegen. Bei den 1,5 Mill. Sanierungskosten ist das recht einfach. Diese werden durch eine Kreditaufnahme finanziert. Schwierig wird das bei den 300.000 € Betriebskosten. Hier sollen wir nachweisen, berechnen, wo das Geld herkommt. (Das alles muss auch noch auf die Unterschriftenliste drauf) Finanzierung aus dem Haushalt wäre einfach, geht jedoch nicht. Wir müssen, sollen darlegen, wo die Gemeinde jährlich 300.000 € herbekommt. Können wir das nicht, ist das Bürgerbegehren unzulässig und kann spätestens durch den Rat abgewiesen werden.

Zu den Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil 1998 ausgeführt: »An den (...) Kostendeckungsvorschlag dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens in der Regel mit dem kommunalen Haushaltsrecht nicht vertraut sind und nicht über Fachwissen verfügen. Von daher genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt. Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige (Herstellungs- oder Anschaffungs-)Kosten, sondern darüber hinaus Folgekosten (Betriebs- und Investitionskosten) verursacht, sind auch insoweit eine höhenmäßig bezifferte Prognose und ein Vorschlag zur Deckung dieser Kosten notwendig.« (in: Städte- und Gemeinderat 5/1998:126)
Mein Vorschlag zur Kostenschätzung/Deckung, den ich noch juristisch abklopfen lassen werde, lautet: Die Sanierungskosten, 1, 5 Mill €, können durch eine Kreditaufnahme gedeckt werden. Die Betriebskosten (Zuschuss 300.000 € jährlich) sind in diesem Jahr durch den Haushalt gedeckt. Für die Folgejahre sollen die Betriebskosten entfallen durch eine Überführung des Bades in ein Bürgerbad oder in eine Genossenschaft. Sollte eine Überführung nicht erfolgen, sind die Kosten durch Erhöhung der Eintrittsgelder ( um 1 € rd. 40.000 €) und aus den Einnahmen vom Land ( 260.000 €) für die Unterbringung von Patienten in den Maßregelvollzug zu finanzieren.

Die Interessengemeinschaft wird sich am Wochenende intensiv mit der Sache beschäftigen.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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