Ruhrbischof legt Vermögen des Bischöflichen Stuhls offen

Ruhrbischof Dr. Franz-Josef Overbeck. | Foto: Nicole Cronauge
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Presseerklärung des Ruhrbischof zu den Kirchenfinanzen im Bistum Essen.

„Beim Umgang mit kirchlichen Finanzen ist größtmögliche Transparenz erforderlich“, erklärte Ruhrbischof Overbeck am Freitag. Daher habe er das Finanzdezernat des Bistums Essen angewiesen, künftig nicht nur den Bistumshaushalt, sondern auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls prüfen zu lassen und analog zum Geschäftsbericht des Bistums zu veröffentlichen.

Angesichts der aktuellen Diskussionen um kirchliche Vermögenswerte hat sich Ruhrbischof Dr. Franz-Josef Overbeck dazu entschlossen, ab sofort nicht mehr nur den Haushalt des Bistums zu veröffentlichen, sondern auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls zu Essen. Der Haushalt des Bistums wird bereits seit mehreren Jahren veröffentlicht und durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Diese Bilanz weist für das Jahr 2012 einen Umfang von 264,6 Millionen Euro aus – bei Erträgen von 260,4 Millionen Euro und Aufwendungen von 246,0 Millionen Euro.

Demgegenüber umfasst der Bischöfliche Stuhl derzeit lediglich Vermögenswerte in Höhe von rund 2,2 Millionen Euro. Der Bischof könnte jedoch allenfalls über knapp zehn Prozent dieser Summe frei verfügen. Insgesamt 2,05 Millionen Euro stammen aus zwei Erbschaften und sind Teil zweier Sondervermögen, deren Erträge ausschließlich zur Förderung der Ausbildung des kirchlichen Personals zur Verfügung stehen. Verwaltet und überwacht werden diese Sondervermögen durch das Finanzdezernat des Bistums Essen und zwei Kuratorien.

Der Bischöfliche Stuhl ist – neben dem Bistum selbst und dem Hohen Domkapitel – eine eigenständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Das Vermögen des Bischöflichen Stuhls wird vom jeweiligen Bischof oder in seinem Auftrag durch den Generalvikar verwaltet. Nach dem in der Weimarer Reichsverfassung verankerten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht sind die Bischöfe der Öffentlichkeit über dieses Vermögen keine Rechenschaft schuldig. Das Kirchenrecht schreibt aber vor, dass ein Verwalter jeglichen kirchlichen Vermögens sein Amt in der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen hat. Das beinhaltet einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber der zuständigen Autorität und die Einhaltung kirchlicher und weltlicher Gesetze zur Vermögensverwaltung.

Autor:

Ernst-Ulrich Roth aus Bochum

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