Wenn der Pulli die falsche Farbe hat: Umtausch von Weihnachtsgeschenken nur auf Kulanz der Händler

Nicht immer herrscht Freude, wenn die Päckchen unterm Weihnachtsbaum geöffnet werden. Hat der Pulli die falsche Farbe, oder steht die Blu-Ray-Disc jetzt zweimal im Regal, beginnt meist ab heute (27. Dezember) die Umtauschsaison. Dabei ist man aber auf die Kulanz der Händler angewiesen, erklärt Susanne Voss, Leiterin der Verbraucherzentrale.

„Wenn man in einem Geschäft etwas kauft, kommt auch ohne Unterschrift an der Kasse ein Vertrag zustande“, so Voss. Daher müsse der Händler eine Ware nicht zurücknehmen, wenn sie fehlerfrei sei und nur umgetauscht werden solle, weil etwa die Farbe nicht gefällt.
„Wenn der Händler es macht, kann er die Bedingungen festlegen“, betont Susanne Voss. Das heißt, dass der Kunde nicht auf Rückerstattung des Bargelds bestehen kann, sondern auch einen Warengutschein akzeptieren muss, der unter Umständen sofort im Geschäft eingelöst werden muss.
Daher empfiehlt die Verbraucherschützerin als Tipp fürs nächste Weihnachtsfest oder für jeden anderen künftigen Anlass zum Schenken, sich vor dem Kauf nach den Umtauschbedingungen zu erkundigen. „Dann kann man entscheiden, ob man die Ware unter diesen Bedingungen kaufen möchte.“

"Rechtsirrtümer im Alltag"

Immer mehr Verbraucher würden sich an die Verbraucherzentrale wenden und sagen, dass sie doch 14 Tage Widerrufsrecht hätten, schildert Susanne Voss die Erfahrungen aus der Praxis. „Das fällt unter die Kategorie ,Rechtsirrtümer im Alltag', denn das Widerrufsrecht gilt nur bei Käufen im Internet, am Telefon und an der Haustür“, erläutert sie. Allerdings gebe es mittlerweile auch stationäre Händler, die die Möglichkeit anböten.
Möchte man etwas umtauschen, rät Voss, das Geschäft so schnell wie möglich nach dem Weihnachtsfest aufzusuchen. „Aber das Risiko bleibt.“ Doch auch wenn der Händler sich kulant zeige, sei der Umtausch von Wäsche heikel, so Voss. Und vor allem bei maßangefertigten und individualisierten Waren, dürfe man nicht damit rechnen, dass man sie umtauschen könne.
Geschenke, die bei einem Internethändler gekauft wurden, dürfe man genauso prüfen wie Ware, die man im Geschäft erstanden habe, erklärt Voss. So dürfe man die Tastatur des neuen Smartphones testen, aber nicht die SIM-Karte einlegen und telefonieren. Und so lange nicht feststehe, dass man die Blu-Ray behalte, sollte man deren Versiegelung nicht zerstören.
Andere Regeln als für einen Umtausch gelten für eine Reklamation, wenn die Ware defekt ist. „Läuft der Pulli in der Wäsche ein, obwohl man ihn wie in der Anleitung angegeben gewaschen hat, gilt die zweijährige Gewährleistung. Dann kann man den Pulli reklamieren“, sagt Susanne Voss.

Autor:

Vera Demuth aus Bochum

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