Handwerk für die Befreiung von Kleinstkapitalgesellschaften von der Offenlegungspflicht

Gesetzeslage | Foto: dusmedia, fotolia
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Die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen ist für große Betriebe in der Regel kein Problem – für viele kleine Unternehmen jedoch ein verwaltungstechnischer Kraftakt. Doch wer ihr nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert die Existenz des Unternehmens. Das ist unverhältnismäßig, warnt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und fordert Regelungen mit Augenmaß für den Mittelstand.

Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungsunterlagen spätestens ein Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres offenlegen, damit sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter schnell und problemlos über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren können.
Kommt ein Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. In einem nicht verlängerbaren Zeitraum von sechs Wochen müssen die Betriebe unter Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens 2.500 Euro die Unterlagen nachreichen.

97 Prozent der Ordnungsgeldverfahren treffen kleine Unternehmen, so eine Antwort auf eine kleine Anfrage an die Bundesregierung 2011. Wenngleich sich das Ordnungsgeld bei Einhaltung der gesetzten Fristen auf 10 Prozent der ursprünglichen Forderung reduzieren kann, bedrohen die in der Praxis oftmals hoch angesetzten Ordnungsgelder und der fehlende Ermessensspielraum bei der Festsetzung und Erhebung bei kleinen Unternehmen schnell die wirtschaftliche Existenz.

Persönliche Hindernisse oder praktische Schwierigkeiten greifen nicht als Einwand für eine verspätete Abgabe: Im Falle einer schweren Erkrankung eines (alleinigen) Geschäftsführers, welche zu einer Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses führte, kann er sich gegen die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht zur Wehr setzen. Weil das Bundesamt der Justiz nach der jetzigen Regelung kein Ermessen ausüben kann, finden außergewöhnliche Umstände, die das Unternehmen an einer beabsichtigten Offenlegung hindern, keine Berücksichtigung. Auch die Neuerung, nach der Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanzen nur noch digital hinterlegen müssen, ändert nichts an der Handhabung des Ordnungsgeldverfahrens.

Das Handwerk setzt sich daher dafür ein, dass sich die 2007 ursprünglich im Sinne der Wettbewerbstransparenz geschaffene Offenlegungspflicht nicht zulasten kleinerer und mittelständischer Betriebe auswirkt. Das Interesse von Geschäftspartnern und Gläubigern darf nicht höher bewertet werden als die Geschäftstätigkeit kleinerer Unternehmen, für die die Offenlegung eine verwaltungstechnische Herausforderung ist.

Auf der Grundlage der EU-Micro-Richtlinie spricht sich das Handwerk dafür aus, dass Kleinstkapitalgesellschaften in Gänze von der Pflicht zur elektronischen Offenlegung ihrer Bilanz entbunden werden. Gleichzeitig sollte ein genereller Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit von wettbewerbsgefährdenden Ordnungsgeldern im Einzelfall abgesehen werden kann. Auch die unverhältnismäßige Mindesthöhe des Ordnungsgeldes von 2.500 Euro sollte deutlich abgesenkt und bei der Androhung des Ordnungsgeldes zusätzlich die Unternehmensgröße berücksichtigt werden. (Zugleich könnten die Ordnungsgelder gestaffelt werden.)

Quelle: ZDH

Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://maler-düsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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