Coronavirus
Update: Stadt Duisburg verbietet Hamsterkäufe - für andere miteinkaufen weiter möglich

Die Stadt Duisburg verschärft noch einmal die Regeln. | Foto: Hannes Kirchner
  • Die Stadt Duisburg verschärft noch einmal die Regeln.
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Update Montag, 30. März:
Was ist, wenn Duisburger für mehr als einen Haushalt einkaufen, Einkaufshilfe für Oma, Opa oder ältere Nachbarn leisten wollen? Auf unsere Nachfrage erklärt dazu die Stadt: "Uns ist natürlich sehr daran gelegen, dass die Duisburgerinnen und Duisburger, die sich für ältere und kranke Nachbarn einsetzen und für diese zum Beispiel einkaufen gehen, beide Einkäufe zugleich erledigen können. Dass die Bürger dies nicht als Vorwand für den persönlichen Hamsterkauf ausnutzen, sehen wir als absolutes Minimum eines solidarischen Miteinanders an. Insofern genügt es, wenn der Einkäufer an der Kasse glaubhaft versichern kann, dass sein Einkauf nicht nur für ihn selbst bestimmt ist."

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Per weiterer Allgemeinverfügung erteilt die Stadt Duisburg ab 28. März bis einschließlich 19. April Vorgaben zum Mindestabstand beim Einkauf und untersagt Hamsterkäufe.

Gemäß der vom Land NRW erlassenen Corona-Schutzverordnung bleibt der Betrieb einzelner, dort genannter Geschäfte und Einrichtungen zulässig. Allerdings müssen alle Einrichtungen die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands zwischen den Kunden treffen. Das Ziel ist, die Ausbreitung des Corona-Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen. Des Weiteren wird eine Abgabenbeschränkung eingeführt, um sicherzustellen, dass Kunden in den entsprechenden Geschäften alle Produkte finden, die sie für ihren Grundbedarf benötigen. So soll auch vermieden werden, dass die Kunden mehrere Geschäfte besuchen müssen, um alle benötigten Produkte zu erhalten. Außerdem treffen die Kunden so auf weniger Personen und die damit verbundenen Ansteckungsmöglichkeiten werden reduziert.

Im Einzelnen gilt:

1. Befindet sich die maximal zugelassene Anzahl von Personen in einem Verkaufsraum (die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen), dürfen in gleicher Zahl Personen nur eingelassen werden, wenn vorher eine entsprechende Anzahl von Personen den Verkaufsraum verlassen hat. Jede Kundin / jeder Kunde hat, sofern vorhanden, einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Zahl der verfügbaren Einkaufswagen ist auf die maximale Personenzahl zu begrenzen. Die Verkaufsstelle kann auch andere gleich wirksame Maßnahmen ergreifen.

2. Wartende Personen vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen angemessenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Alle vorstehenden Maßnahmen sind durch das Personal der Verkaufsstelle zu organisieren und deren Einhaltung ist durch diese sicherzustellen.

3. Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden.

4. Vorstehende Anordnungen gelten ab dem 28. März 2020 bis zum 19. April 2020 einschließlich.

Autor:

Sabine Justen aus Duisburg

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