Corona-Live-Ticker
Neue Corona-Regeln ab Sonntag, 3. April 2022

Aktuelle Informationen:
01.04.2022, 18:10 Uhr:
Neue Corona-Regeln ab Sonntag, 3. April: Der Bundestag hat bereits am 18. März eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, das die Grundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen der Länder bildet. Damit sind bundesweit viele der bisherigen Regelungen weggefallen, beispielweise die Maskenpflicht in Innenräumen. Seit dem 19. März sieht das Infektionsschutzgesetz bundesweit nur noch einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor.
Das Land NRW machte allerdings von einer Übergangsregelung Gebrauch und verlängerte mit der Coronaschutzverordnung viele der bisherigen Regelungen bis zum morgigen Samstag. Am Sonntag, 3. April, tritt in Nordrhein-Westfalen nun eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die zunächst bis zum 30. April gilt.
Sollte es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage kommen, beispielsweise durch Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante oder einer Überlastung der Krankenhäuser, können die jeweiligen Landesparlamente weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen (sogenannte "Hotspot-Maßnahmen"). Die Länder können dann eine weitergehende Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen wie 2G oder 3G vorgeben. Das Land NRW wird aktuell allerdings keine derartigen "Hotspot-Maßnahmen" einführen, weshalb mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung ab Sonntag, 3. April, weitreichende Schutzmaßnahmen entfallen. Dies gilt sowohl für 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen.
Die Maskenpflicht (mindestens OP-Maske) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (bspw. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Pflegeheime) bleibt hingegen bestehen. Gleiches gilt für die Innenräume staatlicher Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen gemäß der neuen Verordnung nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Dies gilt sowohl für Besucher*innen und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen.
(Quelle Presse- und Kommunikationsamt der Stadt Essen)

Autor:

Thomas Ruszkowski aus Essen-Ruhr

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