Die Erfolgsaussichten für Regelsatz-Klagen steigen

Nach Auffassung des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW besteht für Leistungsbezieher inzwischen eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens vor dem Bundesverfassungsgericht in der Klage um die Festlegung der Regelsätze. Damit folgt die Kammer den Einschätzungen des 12. Senats, der bereits in gleichem Tenor geurteilt hatte. Der Vorlagebeschluss des SG Berlin für das Bundesverfassungsgericht hat weitreichende Folgen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Für Kläger denen bisher in vergleichbaren Verfahren vor einem Sozialgericht in Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe verweigert wurde, dürften nunmehr weit überdurchschnittlich hohe Erfolgsaussichten für ein erfolgreiches PKH-Beschwerdeverfahren bestehen.

Zur Begründung führen die Richter aus:

„Die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ist somit davon abhängig, ob eine gute Möglichkeit des Obsiegens in Bezug auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 L 7 AY 3538/11 B; Düring in Jansen, SGG, § 73a Rn. 12). Diese gute Möglichkeit des Obsiegens ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger, die Ermittlung des Regelbedarfs entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben habe, für den streitigen Zeitraum von Anfang Januar 2011 bis Ende September 2011 zu bejahen.
Es handelt sich nach Auffassung des Senats um die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB 11, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG aufgezeigten Anforderungen erfüllt (BVerfG, a.a.O., Rn. 139 ff.).“

LSG NRW, L 7 AS 1769/11 B, 10.05.2012
http://hartz.info/index.php?topic=40460.msg438515#msg438515

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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