Analyse & Konzepte
Nicht ein Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft für den Landkreis Gießen war schlüssig

Am 29. Mai 2018 stellte ich eine Anfrage an das Jobcenter Gießen wegen der Wohnkosten für Leistungsberechtigte im Landkreis Gießen.

Das Jobcenter verwies mich mit der Frage an die Kommune. Warum? Vermutlich weil das Jobcenter dem Informationsgesetz des Bundes unterstellt ist, der Kreis Gießen ab dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz, das als eines der schlechtesten in Deutschland gilt und viel Raum zur Vertuschung bietet.

Erst jetzt – nach Einschaltung des Datenschutzbeauftragten – wurde bereitwillig Auskunft erteilt.
Mein Antrag war auf folgende Informationen ausgerichtet:

Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten.

1. Bitte teilen Sie mir mit, wer das aktuelle Konzept für den Landkreis Gießen erstellt hat.
2. Um die Übersendung der letzten 2 Konzepte und ggfs. Fortschreibung wird gebeten (möglichst als pdf-Datei)
3. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für den Landkreis Gießen vorliegen.
FragdenStaat

Schlampige Richter oder Gefälligkeitsurteile?

Am 05.12.2017 hatte die Pressestelle des Sozialgerichts Gießen vermeldete:
„Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden.“
SG Gießen, 01.11.2017, S 25 AS 108/16

Heute wissen wir, dass der Landkreis Gießen die Firma Analyse & Konzepte beauftragt hatte im Zeitraum 2019 bis 2020 sowohl die Konzepte 2012 und 2016, sowie die Fortschreibungen 2014 und 2018 nachzubessern.

Demnach genügte offensichtlich keines der Konzepte den Anforderungen des Bundessozialgerichts.
Allen anders lautenden Gerichtsurteilen zum Trotz.

Analyse & Konzepte räumt ein:
„Dieser Korrekturbericht wurde auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 30.01.2019 erstellt. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass es innerhalb eines Vergleichsraumes nur einen Angemessenheitsrichtwert geben darf. Eine Unter-teilung in mehrere Wohnungsmarkttypen entspricht nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts.1
Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft für den Landkreis Gießen.“

Quelle: Mietwerterhebung Landkreis Gießen 2012, Neuberechnung Juli 2019

Landkreis Gießen - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012
Korrekturbericht, 20.02.2020

Erhebliche Vermögensschädigung nicht nur durch den Kreis Gießen

Während wohl Hunderte von Leistungsberechtigten über Jahre um Sozialleistungen getäuscht (betrogen) wurden und wegen Fristablauf rechtlos gestellt bleiben, flickschustert der Kreis Gießen an sämtlichen Konzepten herum. Eine Nachleistung von Amtswegen ist kaum zu erwarten. Lediglich anhängige Klagen können noch von den Nachbesserungen profitieren. Außerdem können noch Überprüfungsanträge für das vergangene Jahr gestellt werden.

Ein flüchtiger Vergleich lässt aufhorchen.

Weitere Konzepte von A & K finden Sie auf Beispielklagen.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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