In 14 Jahren nichts dazu gelernt . . . ?
Qualitätssicherung im Jobcenter Märkischer Kreis

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In der vergangenen Woche legte man mir eine Eingliederungsvereinbarung vom 29.04.2020 vor, die tiefe Einblicke in die fehlenden Beratungskompetenzen des hiesigen Jobcenters erkennen lässt. Es sollte nicht die einzige bleiben.

Bereits in einem ersten Artikel vom 15.08.2013 mit dem Titel „Knebelverträge vom Jobcenter – die Eingliederungsvereinbarung“ wies ich auf einige Fehler in diesen leider überwiegend nichts-nutzigen „Sonderverträgen“ hin.

Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, auch Justiziar des Vereins aufRECHT e.V., wies dem Jobcenter Märkischer Kreis in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund die Rechtswidrigkeit solcher Eingliederungsvereinbarungen nach. Seine Rechtsauffassung wurde auch vom Landessozialgericht NRW bestätigt.
LSG NRW, 19.11.2018, L 12 AS 1528/18 B ER

Auch das Bundessozialgericht hat in dem Verfahren B 14 AS 28/18 R – trotz einer Gesetzesänderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 – klar Stellung bezogen, dass nur unter sehr hohen Auflagen im Einzelfall von der Vorgabe der 6-Monate-Frist abgewichen werden darf.

Nichts dazu gelernt:
„gültig bis auf weiteres“

„Niemand“ (= aus Datenschutzgründen gewähltes Pseudonym für alle JC-Mitarbeiter) weiß, wie es juristisch korrekt sein soll, weil „Niemand“ als Bereichsleiter/in Recht der Verantwortung der fachkompetenten Weiterqualifizierung angemessen nachkommt.

Anders ist es wohl kaum zu erklären, dass über Jahre immer noch die gleichen Falschberatungen und Regelverstöße gerügt werden müssen, auch über Jahre noch falsche Textbausteine weiter verwendet werden und Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechungen der Sozialgerichte nur sehr unzureichend, wenn überhaupt bei den Mitarbeitern im Kundenkontakt ankommen.

In der Fassung vom Dezember 2019 heißt es § 15 Absatz 3 SGB II
„(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.“

Was im Gesetz steht und nicht getan wird, sollen die „Kunden“ aber wahrheitswidrig beglaubigen. In einer Textpassage werden sie zu einer „Einverständniserklärung“ genötigt:
„Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen Ich bin mit den vereinbarten Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich, diese einzuhalten.
Ich habe ein Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung erhalten.“

Ein nutzloses Bürokratie-Monster

Ein bisschen scheinen die Jobcenter den „Einarmigen Banditen“ in den Spielhallen zu gleichen, die oben mit Unsummen gefüttert werden und unten nur Almosen auswerfen. Das nennen dumme Menschen „Gewinn“.

Ein kurzer Blick in die Entwicklung des Jobcenter Märkischer Kreis kann dies verdeutlichen. Im Jahr 2006 „betreute“ das Jobcenter bis zu 20.434 Bedarfsgemeinschaften.  Dazu wurden im Organigramm des Jobcenters aus März 2017 gerade mal 18 Führungskräfte ausgewiesen.

Das Jobcenter weist für das Jahr 2020 zwar nur noch 15.839 Bedarfsgemeinschaften aus,  aber die Zahl der Führungskräfte ist laut Organigramm vom April 2020 auf das Doppelte angeschwollen.

Und wie deutschlandweit aus den Jobcentern zu hören ist, werden immer mehr Mittel, die für die Förderung Erwerbsloser freigestellt wurden, von den Jobcentern für die aufgeblasene Bürokratie zweckentfremdet.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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