Umwelt-Festung Ruhrgebiet - Auch Essen gehört dazu

Darf auch stinken...
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Aber nicht nur Essen ist betroffen

Was die Stadt Essen zum Ausbau der „Umwelt-Festung Ruhrgebiet“ verkündet, ist leicht zu verstehen und zu behalten (Zitat aus „Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten der Umweltzone):

Generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen (bundeseinheitlich)

Nach dem Anhang zur 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) sind die nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen in Deutschland befreit:

- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gem. § 52 Abs. 6 der - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gem. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte "H"-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen

Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet

Befreiungen von Amts wegen - per Allgemeinverfügung

Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung per Allgemeinverfügung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:

- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).

Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. „Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Gilt ab Umweltzone "grün" (ab 01.07.2014):
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis , den Sie bei der technischen Prüfstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) erhalten, ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV)

Ausnahmegenehmigungen auf Antrag

Befreiungen auf Antrag werden in drei verschiedenen Fallkonstellationen gewährt:

Wohnmobilbesitzer für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 € übersteigen.
Ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download (24 kB) rechts.
Ausnahmegenehmigungen bei nachgewiesener wirtschaftlicher und soziale Härte für bestimmte Fahrzwecke.
Antragsformulare mit den benötigten Unterlagen für Privatpersonen und Gewerbetreibende finden Sie als Download hier.
Fuhrparkregelung ab Umweltzone "gelb-grün" ab 01.01.2013 =>Mehr Informationen
Kontakt:

Für Rückfragen zu den Ausnahmeregelungen stehen die Mitarbeiter des Amtes für Straßen und Verkehr unter den nachfolgenden Rufnummern zur Verfügung:

0201/88-39333 und 88-39336

Während der nachfolgenden Öffnungszeiten können Sie auch persönlich Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Rathaus, Porscheplatz, 4. Obergeschoss, Raum 4.40 stellen:

Montags, dienstags, donnerstags:
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
freitags:
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr
mittwochs geschlossen

(Ende Zitat)
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So weit, so gut.

Außerhalb von Autobahnen durchs Revier sind „Luftverpester“ mit Autos ohne gelbe oder grüne Plaketten in den Ruhrgebietsstädten unerwünscht. Wer von weit weg Kaufhäuser, Spezialgeschäfte, Universitäten, Kliniken, Kinos oder Discos im Ruhrgebiet besuchen möchte und kein Grün/Gelb-Vehikel hat, muss sich anderweitig orientieren. Es sei denn, das Vehikel fährt auf drei Rädern oder man kann anderweitig (siehe oben) Ausnahmen für sich geltend machen. Der „Pott“ ist dicht...

Einladungen an Freunde oder Verwandte also ab jetzt immer mit dem Hinweis versehen:

Bei Anreise mit einem Auto ohne gelbe oder grüne Umweltplakette übernehmen wir die etwaigen Knöllchenkosten. Wir haben Euch doch lieb… - piep-piep…

Darf auch stinken...
Alternative mit nur 3 Rädern... | Foto: Screendump aus verlinktem Web-Video
Autor:

Manfred Schuermann aus Essen-Ruhr

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