Oberlandesgericht Hamm: Inhaber haftet für lebensgefährliche Missverständnisse in einem Münsterländer Hotel

Die Inhaber eines Ochtruper Hotels schulden einem Hotelgast Schadensersatz, nachdem dieser von einer Reinigungskraft des Hotels aufgrund eines Missverständnisses unter Zufügung von Verletzungen gewaltsam am Betreten des Hotels gehindert wurde. Das hat der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.11.2012 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster entschieden.

Gemeinsam mit einem Bekannten war der Kläger im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen. Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt hat. Die Beklagten haben gemeint, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

Der 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.11.2012 (I-30 U 80/11).

Oberverwaltungsgericht Hamm

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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