Verwaltungsgericht zur Studienplatzvergabe

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen nach Wartezeit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Eine Klägerin und zwei Kläger aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Niedersachsen hatten sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) jeweils um einen Studienplatz für Humanmedizin beworben. Trotz der inzwischen erreichten Wartezeit von sechs Jahren erhielten sie keine Zulassung zum Studium. Mit der Klage machen sie geltend, dass die Wartezeit von inzwischen 13 Semestern die Dauer des Studiums überschreite.
Wie bereits in vorhergehenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Pressemitteilungen des VG Gelsenkirchen vom 29.09.2011 und des OVG NRW vom 09.11.2011) sah das Gericht vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben müssten. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall. Hinzu komme, dass im derzeitigen Auswahlverfahren der Abiturnote ein erhebliches Gewicht zukomme und rund drei Viertel der Abiturienten eines Jahrgangs keine Chance auf Zulassung allein aufgrund ihrer Abiturnote hätten.

Wegen der hohen Bedeutung der Abiturnote im derzeitigen Auswahlsystem gewinnen nach Auffassung der Kammer auch geringfügige Notenunterschiede in den Durchschnittsabiturnoten der Bundesländer ein Gewicht, das zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Studienbewerber führe. Eine Kompensation dieser systembedingten Ungleichbehandlung durch die Zulassung über die Wartezeit sei aufgrund der langen und voraussichtlich weiter steigenden Wartezeit mit dem nachrangigen Auswahlkriterium der Abiturnote nicht mehr gewährleistet.

Da die Frage der Verfassungswidrigkeit des im Staatsvertrag zur Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung geregelten Auswahlverfahrens für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits entscheidend ist, beschloss die Kammer, das Verfahren auszusetzen und nach Artikel 100 des Grundgesetzes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu einzuholen.

In einem weiteren Verfahren einer Klägerin aus Schleswig-Holstein zum Studiengang Tiermedizin hat die Kammer die Verhandlung vertagt, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können.

Ca. 40% der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben.

Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten Wartezeit vergeben. Die Kläger erfüllten mit ihren Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der angesammelten Wartezeit als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls die Abiturnote maßgeblich. An dieser Auswahlgrenze sind die Antragsteller auch mit ihren Bewerbungen zum Sommersemester 2012 mit einer Wartezeit von nunmehr 13 Semestern gescheitert.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.

Der Beschluss ist unanfechtbar und wird unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 6 K 3656/11; 6 K 3659/11; und 6 K 3695/11

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/26_04_2012/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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