Vorsicht beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz!

Marl
26.10.2012 Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm:

Der Fahrzeugführer der Klägerin hatte das Fahrzeug aus einer Parkbox eines in Marl gelegenen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr.

Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 €.

Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen.

Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreicht getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer.

Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei. Da die Klägerin die gegen ihren Fahrzeugführer sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitverantwortlich.

In dem konkreten Fall hat der Senat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen.

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.09.2012 (I-9 U 32/12).

Autor:

Ursula Kolb aus Gelsenkirchen

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