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Fliegende Händler störten Feiertagsruhe – Geldbuße fällig

Richterin Freistühler glaubte der Zeugin und den Polizeibeamten. Die Geschichte, die ihr die beiden "Betroffenen" erzählten, erschien nicht nur der Richterin unglaubwürdig.

Am Donnerstag, 10. Mai 2018, dem Himmelfahrtstag, bemerkte eine Anwohnerin im Rauendahl Menschentrauben, die sich um einen Kleintransporter versammelten. Wie sich später herausstellte, gab es in dem Kleintransporter Gardinen, Stoffe und Teppiche „zu bestaunen“.

Die von der Anwohnerin benachrichtigten Polizeibeamten stellten dann fest, dass der Fahrer des Kleintransporters keine Reisegewerbekarte besaß und es sich um einen Verstoß gegen das NW-Feiertagsgesetz handelte.

Ob Verkäufe von dem Fahrer und Beifahrer des LKW ausgingen, konnten die Beamten nach ihrem Eintreffen nicht mehr feststellen. Gegen den Fahrer und seinen Beifahrer wurden Bußgelder erlassen. Dagegen legten beide Rechtsmittel ein.

Jetzt fand vor dem Amtsgericht die Einspruchsverhandlung statt. Die beiden Angeklagten, die zur Verständigung keinen Dolmetscher benötigten, hatten für ihre Tätigkeit eine für sie plausible Erklärung.

„Wir kamen aus Bochum und wollten nur eben fünf oder sechs bestellte Teppiche ausliefern“, schilderten sie der Richterin ihre Begründung für ihre Tätigkeit am Himmelfahrts-Tag.

Der Fahrer des Kleintransporters, der auch nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte war, hatte ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro erhalten. Mein Mandant lebt von Hartz IV und muss für viele Kinder aufkommen, sagte die Rechtsanwältin des Angeklagten, bevor sie um eine milde Strafe bat.

80 Euro Strafe muss der Fahrer des Kleintransporters jetzt in zwei monatlichen Raten bezahlen, weil er nach Überzeugung der Richterin gegen das NW-Feiertagsgesetz handelte und außerdem keine Reisegewerbekarte besaß.

Für seinen Beifahrer, der sich gar keiner Schuld bewusst war, wird es teurer. 150 Euro Bußgeld zuzüglich Nebenkosten und die Kosten des Gerichtsverfahrens kommen nach dem Urteilsspruch jetzt auf ihn zu, nachdem er die ihm eingeräumte Möglichkeit, seinen Einspruch gegen das Bußgeld zurückzunehmen, nicht genutzt hatte.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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