Schlepper beeinflusst Asylbewerber in Hattingen

Der 35 Jahre alte Asylbewerber aus Bangladesch, der sich seit Dezember 2011 in
Deutschland befindet und in einem Asylbewerberheim in Hattingen wohnt, hatte sich in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, falsche Angaben zur Identität gemacht und somit gegen § 49 des Aufenthaltsgesetzes verstoßen zu haben.

Bereits im Juni 2013 war sein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden. Dagegen hatte der Angeklagte Klage erhoben und befindet sich seitdem in der Duldung.

Da er auch 2013 falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hatte, erhielt er damals eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 10 Euro.

Vor Gericht war der Angeklagte jetzt erstmals geständig. Der dem Angeklagten zur Seite gestellte Dolmetscher übersetzte alle Aussagen des Asylbewerbers. Er sei durch einen Schlepper nach Deutschland gekommen. Der Schlepper soll Druck auf den Angeklagten ausgeübt und ihm gesagt haben, wenn er seine richtige Identität angeben würde, würde er ausgewiesen und käme in Bangladesch in das Gefängnis.

4 Jahre hatte der 35 Jährige, der in Bangladesch das Gymnasium besucht haben will und 24 Jahre in einem Dorf gewohnt hat, in seinem Heimatland im Grenzschutz gedient. Dort soll es 2009 zwischen dem Militär und dem Grenzschutz zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sein, bei denen der Angeklagte mitkämpfen musste. Hintergrund soll ein Streit der jeweiligen Generäle um die Erhöhung des Soldes gewesen sein. Da seine Einheit unterlegen war, fürchtet der Asylbewerber nun bei Rückkehr in sein Heimatland dort in das Gefängnis zu kommen.
Nun gibt es, so die Aussage des Dolmetschers, in Bangladesch keine Meldebehörde.
Die Identitätsprüfung erfolgt auf die Art und Weise, dass man in dem jeweiligen Dorf jemanden befragt, der die entsprechende Person kennt bzw. kennen müsste.
Die Familie des Angeklagten soll zwei Wohnungen haben, eine in einem Dorf und eine Stadtwohnung. Bei der über die Botschaft veranlasste Nachfrage in dem vom Angeklagten angegebenen Heimatdorf kannte ihn dort niemand.

Wird die Identitäts-Nachfrage in seinem richtigen Heimatdort bekannt, so schließt der Angeklagte nicht aus, dass die Behörden wegen seiner Vergangenheit im dortigen Grenzschutz Druck und Repressalien auf seine Familie ausüben. Daher seine unrichtigen Angaben.

Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises, die als Zeugin gehört wurde, erläuterte dem Gericht, dass sich der Angeklagte Asylbewerber aktuell in der Duldung befindet. Die Duldung verlängert sich ggfs. jeweils nach Fristablauf um 3 Monate, bis die Identität des Asylbewerbers geklärt ist.
Die Öffentlichkeit lernte auch, dass nach deutschem Recht eine Person nur abgeschoben werden kann, wenn die Identität feststeht bzw. Papiere oder Passersatzpapiere ausgestellt worden sind.

Der Angeklagte will nun mit seiner Mutter in Bangladesch Kontakt aufnehmen um endgültig seine richtige Identität feststellen zu lassen.

Der Staatsanwalt betonte in seinem Plädoyer, dass der Angeklagte 2 Mal keine Angaben zu seiner richtigen Identität gemacht habe und dass dadurch der Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz nachgewiesen sei. Er forderte eine Strafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Der Vorsitzende Richter des Amtsgerichtes Hattingen verurteilte den Angeklagten dann, unter Berücksichtigung seiner zur Verfügung stehenden Geldmittel, wegen des vorgenannten Verstoßes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 Euro.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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