Vom JC Märkischer Kreis fälschlich beschuldigt
E-Mails entlasten Mendenerin vor Gericht

In einem ausführlichen Prozessbericht vom 10.03.2021 hat der Autor Alexander Lück für die Westfalenpost Menden seine Beobachtungen in einer Ordnungswidrigkeiten-Verhandlung vor dem Amtsgericht Menden dargelegt.

"Hat die Mendenerin Melanie R. den Staat um Sozialleistungen betrogen, weil sie eine neue Arbeitsstelle zu spät meldete? So jedenfalls wurde es Ihr in einem Gerichtsverfahren vorgeworfen. Der Ausgang aber war eindeutig. Hilfe bekam sie in diesem Fall von dem Verein aufRECHT e.V., wo man berichtet, dass es sich hierbei keinesfalls um einen Einzelfall handele."

Das Jobcenter Märkischer Kreis unterstellte der Frau Sozialleistungsbetrug in Höhe von ca. 1.700,00 €.  Mit  Bussgeldbescheid vom 11.05.2020 forderte diese behördenabhängige OWi-Stelle ein zusätzliches Bußgeld samt Gebühren in Höhe 458,50 €.    

Im Bußgeldbescheid heißt es:
"Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie bezogen vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach den Feststellungen haben Sie zum 02.05.2019· eine Beschäftigung bei Fa. ... GmbH aufgenommen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 04.06.2019.  Bei AntragsteIlung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem Jobcenter Märkischer Kreis unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 1713,08 Euro zu Unrecht erhalten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt (§ 63 Abs. 1 Nr. t SGB II)~ Die  Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Abs. 2 SGB 11 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden."

So ein vollmundiger Auftritt. Und so falsch! Und so realitätsfern. 
Wovon soll ein Mensch in dem Monat seiner Arbeitsaufnahme leben, wenn der Lohn frühestens am Monatsletzen, oder auch erst im Folgemonat  ausgezahlt wird?
Dieses regelmäßig wiederkehrende Problem wurde leichtfertig ignoriert.

Gegen den Bescheid wurden Rechtsmittel eingelegt und auf einem Verhandlungstermin bestanden.
klage116

"Angeklagte legt E-Mails vor
In der Gerichtsverhandlung konnte sie E-Mails vorlegen, die anhand des Datums bewiesen, dass sie das Jobcenter zeitnah, nämlich jeweils nach wenigen Tagen über die Änderungen ihrer persönlichen Situation informierte. Und genau von diesem Schriftverkehr, welcher die Angeklagte entlastet, wollte das Jobcenter im Vorfeld nichts gewusst haben. 
Eine Mitarbeiterin, die als Zeugin aussagte, hatte diese Mails auch nicht in ihren Unterlagen, wollte in ihrer Aussage aber auch nicht ausschließen, dass sich R. absolut korrekt verhalten haben könnte.

"Ich kann hier kein strafbares Verhalten feststellen", konstatierte abschließend der Richter  und sprach die Angeklagte frei."

Qualitätssicherung im Jobcenter

Die Führung der Widerspruchs-, Klage- und Ordnungswidrigkeitenverfahren / Ermittlungsdienst liegt in der Verantwortung einer Sachgebietsleiterin D. Es besteht offensichtlich ein hoher Nachbesserungsbedarf.

Qualitätssicherung am Beispiel der Widerspruchstelle Jobcenter Märkischer Kreis

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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