Vorsicht (Kon)TROLLE
Jobcenter Aussendienst Mitarbeiter müssen sich ausweisen können

Die Aufgaben und Legitimation des Ermittlungsdienstes des Jobcenter Märkischer Kreis sind eigentlich geregelt.
Aber wer hat schon einmal einen DIENSTAUSWEIS des JOBCENTER MÄRKISCHER KREIS gesehen?

Hausbesuche des sogenannten Ermittlungsdienstes dienten zu Sozialhilfezeiten der Bedarfsfeststellung zur Unterstützung Hilfebedürftiger. Diese Zeiten sind vorbei. Heutzutage werden Leistungsberechtigte medial vorgeführt und wie Narren zur Bespaßung des Pöbels in den Medien vorgeführt.

Es ist höchste Zeit geschlossen den Beweis anzutreten, wer die wirklichen Kriminellen sind.

Als ein außergewöhnliches Beispiel charakterlicher Verkommenheit könnte man die gemeinschaftlich begangenen psychischen Mißhandlungen bezeichnen, die von mir fortlaufend dokumentiert werden. 
Ein erste Leistungseinstellung wurde 2016 damit begründet, weil eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird.  - Dieser Behauptung wurde stets - auch in mehreren gerichtlichen Verfahren - widersprochen!

Es folgten eine zweite Leistungseinstellung 2017,  eine dritte Leistungsverweigerung 2018 (S 60 AS 2091/18 ER; L 19 AS 919/18 B ER), eine vierte Leistungsverweigerung 2018/2019 (S 60 AS 240/19 ER; L 7 AS 624/19 B ER; L 7 SF 121/19 ER) , eine fünfte Leistungsverweigerung 2019 (S 38 AS 4794/19 ER)  und die sechste Leistungsverweigerung 2019.  
Die siebte Leistungsverweigerung zeichnet sich bereits ab.

Verantwortlich für diesen Menschen verachtenden Psychoterror sind die Jobcentermitarbeiter "Niemand", "Niemand", "Niemand", "Niemand" und "Niemand". Die Namen sind hier anonymisiert, können aber in begründeten Ausnahmefällen bei mir erfragt werden. 

In neuen Fachlichen Weisungen der BA zum SGB II § 6 SGB II
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende -Außendienst vom 19.12.2019 heißt es:

"(8) Die Behörde hat gemäß § 67a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 SGB X die Möglichkeit, die Antragstellerin oder den Antragsteller persönlich zu befragen. Die persönliche Befragung der betroffenen Person hat gemäß § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X grundsätzlich Vorrang gegenüber der Erhebung von Daten bei Dritten (Ersterhebungsgrundsatz)."

Ein "nein" ist ein "nein". 

Ein Schreiben der Datenschutzbeauftragten an das Jobcenter Krefeld vom 23.03.2015

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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