Jobcenter Märkischer Kreis muss Tausende von Euro nachzahlen

Das Bundessozialgericht hatte am 16.05.2012 eine weitreichende Entscheidung zur Berechnung der Kosten der Unterkunft gefällt. Demnach haben Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch auf eine höhere Kostenübernahme.
Damit hat das BSG die über Jahre vorherrschende Berechnungsgrundlage der Jobcenter verworfen. Hunderte von Leistungsbeziehern aus ganz NRW wurden in ihrem Rechtsanspruch auf höhere Leistungen bestätigt. Dabei stellten die Richter klar, dass die Rechtsgrundlage bereits seit einem Urteil vom 22.09.2009 (Az. B 4 AS 70/08 R) klar gestellt worden war.
BSG, B 4 AS 109/11 R

Trotz dieser seit Jahren geltenden Rechtslage verweigerten die Jobcenter den Leistungsberechtigten die Auskehr der Zahlungen.
Betroffen sind all diejenigen Leistungsberechtigten, die im Zuge von so genannten "Mietabsenkungsverfahren" aufgefordert worden waren die Kosten der Unterkunft zu senken, oder aus eigener Tasche zuzuzahlen.

Der legitime Rechtsanspruch gilt seit Januar 2010.

Obwohl Jobcenter und Grundsicherung von Amts wegen zur Aufklärung verpflichtet waren, erfuhren die Betroffenen davon nichts.

Der Verein aufRECHT e.V. weist darauf hin, dass nur wer bis zum 31.12.2012 mittels eines Überprüfungsantrags die fehlerhaften Bescheide angreift, seinen Anspruch auf Leistungen rückwirkend ab Januar 2011 sichern kann.

Genaue Zahlen über die Höhe der Vermögensschädigung der Erwerbslosen durch das Jobcenter Märkischer Kreis konnten bisher nicht ermittelt werden.

Auf Nachfrage teilte das Jobcenter MK mit, dass in den Jahren 2005-2011 insgesamt 7.310 Bedarfsgemeinschaften aufgefordert wurden ihre Mietkosten zu senken. Als Höchststand der Bedarfsgemeinschaften wurde im März 2006 die Zahl 20.434 benannt. Gemessen an diesem Höchststand wurde 36,74 % aller Leistungsberechtigten der Umzug in billigeren Wohnraum nahe gelegt.
http://www.beispielklagen.de/IFG042.html

Inzwischen berichten Betroffene, dass ihnen aufgrund der Anträge Gelder nachgezahlt wurden. Die Höhe richtet sich nach der erbrachten Eigenleistungen und konnte mehrere Hundert Euro bis weit über Tausend Euro betragen.
Dies Nachzahlungen müssen (notfalls auf Antrag) verzinst werden und bleiben anrechnungsfrei.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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