nur hinter verschlossenen Gerichttüren
Kosten der Unterkunft

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In 13 Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund verhandelte die 56. Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Dörnert heute über die Erstattung von rechtswidrigen Leistungskürzungen bei den Kosten der Unterkunft bei acht Leistungsberechtigten des Jobcenter Märkischer Kreis.

Verhandelt wurden die Aktenzeichen  S 56 AS 2790/18;  S 56 AS 6075/18;   S 56 AS 599/21;   S 56 AS 1560/20;   S 56 AS 2557/21;   S 56 AS 52/22;   S 56 AS 2108/22;  S 56 AS 571/21;   S 56 AS 3463/20;         S 56 AS 2526/21;   S 56 AS 2797/22;   S 56 AS 2359/22;   S 56 AS 1912/22
Von den acht Klägern sind mir sechs persönlich bekannt.

Meine Teilnahme an zwei Verhandlungen im Erörterungstermin wurde durch die Vertreterin J. vom Jobcenter Märkischer Kreis abgelehnt. Ich berichte trotzdem weiter.

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Unter Vortäuschung falscher Tatsachen hatten Kreis und Jobcenter über viele Jahre Mietobergrenzen behauptet, obwohl die genannten Konzept-Entwürfe zu keinem Zeitpunkt über die gesetzlich geschuldete „Zertifizierung der Schlüssigkeit“ begründen konnten.

Damit heißt das Kernthema erneut "Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter" durch Vortäuschen falscher Tatsachen und "Betrug durch Unterlassen" durch die regelmäßige Verweigerung der Verzinsung nach § 44 SGB I.

Analyse & Konzepte im Märkischen Kreis

Weiter so.  Nicht ein einziger Konzept-Entwurf wurde als rechtskonform bestätigt. Es bleibt der Verdienst von RA Lars Schulte-Bräucker (und wenigen Zuarbeitern) die unverzeihlichen Fehler in des Konzept-Entwürfen demaskiert zu haben.

Und es bleibt der ruhmlose Makel der Sozialrechtsprechung durch Richter Lund, der jede Mühe gescheut hatte, um das erste Konzept trotz vieler Fehler durchzuwinken.  Die sorgfältige Prüfung der Rohdaten war für das erstinstanzliche Urteil nicht erforderlich.
"Niemand ist so blind, wie der, der nicht sehen will." 

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Fazit:
Bis heute noch veröffentlicht das Jobcenter Märkischer Kreis falsche Mietobergrenzen auf der eigenen Seite: Geld zum Wohnen

Ausnahmslos jeder Leistungsberechtigte, der Kosten der Unterkunft aus eigener Leistung zusteuert, sollte Widerspruch einlegen. Die Chancen stehen gut.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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