Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Rechtswidrige Leistungsverweigerung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung

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Auszug aus: Thomé Newsletter 40/2023 vom 03.12.2023

3. Wohnkostenlücke 2022

Unter Wohnkostenlücke ist die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Im Jahr 2022 beliefen sich die nicht übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf 382 Millionen Euro. Die durchschnittliche Differenz in den Haushalt, in denen nicht die kompletten Wohnkosten übernommen wurden, betrug 101 Euro. Im Jahr 2021 betrug diese Zahl noch 91 Euro. Also wurde die Höhe der nicht berücksichtigten KdU nochmal um mehr als 10 % gesteigert. Insgesamt wurden bei 338 000 BGs die KdU nicht vollständig übernommen.

Dazu ein paar Detailzahlen:
in folgenden Bundesländern gab es die höchsten Nichtübernahmequoten in % und den durchschnittlichen Beträgen

Bayern  17,82 % 120,44 EUR
Rheinland-Pfalz 17,33 % 90,97 EUR
Baden-Württemberg 15,48 % 93,03 EUR
Berlin  14,91 % 148,67 EUR
Niedersachsen 14,59 % 92,63 EUR
(Beträge entnommen Tabelle 1 Spalte 7)

Von den Kommunen her ist das Jobcenter Ebersberg mit 235,05 EUR durchschnittlich nicht übernommenen KDU am heftigsten, gefolgt von München Stadt mit 210,44 EUR, Dachau mit 204,61 EUR, Fürstenfeldbruck mit 198,79 EUR, Saalfeld-Rudolfstadt mit 177,62 EUR und dann Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf mit 176,18 EUR (Beträge entnommen Tabelle 1 Spalte 8).

Das bedeutet, diese nicht übernommenen Beträge, müssen von den SGB II-Leistungsbeziehenden selbst gezahlt werden. Bei den jeweils genannten Beträgen handelt es sich um Durchschnittsbeträge, in Einzelfällen ist also der von den Leistungsbeziehenden zu tragende Betrag auch mal deutlich höher als der Durchschnittsbetrag.

Diese Wohnkostenlücke wurde von der Linkspartei im Rahmen einer kleinen Anfrage abgefragt, die Antwort der Bundesregierung umfasst 113 Seiten, es können da alle Werte pro Jobcenter nachgeschaut werden. Die Antwort der Bundesregierung gibt es hier zum Download:
Antwort der Bundesregierung

Bemerkung zu den Zahlen:
Diese Zahlen zur Wohnkostenlücke bringen einen sozialpolitischen Skandal zum Ausdruck. Das Gesetz bestimmt die Übernahme von „Unterkunftskosten und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen, so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Diese Horrorzahlen offenbaren, dass sich die Verwaltungsrealität mit ihren örtlichen Mietobergrenzen, also den Angemessenheitsgrenzen, vom Wohnungsmarkt entfernt hat. Hier bedarf es in jedem Jobcenter, in dem mehr als 20 % der Regelleistung = 100 EUR durchschnittlich an KdU nicht übernommen wurden, sofort ein Aussetzen der Mietkürzungen und eine Neufestsetzung der Mietobergrenze orientiert an den Angebotsmieten.

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Rechtwidrige Kürzungen im Märkischen Kreis

Seit dem Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022  steht endgültig fest, dass der Märkische Kreis massive Mietkosten rechtswidrig Leistungsberechtigten aufgebürdet hat.

Noch in der Sitzung des Kreisausschusses in Lüdenscheid am 25.05.2023 erklärte Fachressortleiter Schmidt: KDU-Konzepte "für uns schlüssig".
Das war naiv, falsch und rechtswidrig. Die laufende Aufarbeitung anhängig gemachter Klageverfahren zeigt, dass alle Dortmunder Sozialrichter das Urteil des des LSG NRW anerkennen. Ausnahmslos alle Konzept-Entwürfe wurden außer Kraft gesetzt.

In Ermangelung schlüssiger Konzepte sind Mietobergrenzen nach dem WoGG § 12 plus Sicherheitszuschlag von 10% zu gewähren.
Ausnahmslos jeder betroffene Leistungsberechtigte, der Zuzahlungen zur Miete leisten muss, ist ein Betrogener.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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