LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022
Vom Jobcenter Märkischer Kreis über viele Jahre um Kosten der Unterkunft betrogen

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Am heutigen Tag meldete sich ein Vereinsmitglied bei mir und übersandte mir einen ersten Änderungsbescheid des Jobcenters vom 12.12.2022. Darin ist zu lesen:

"für folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu :

- vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 56,60 Euro mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 19.07.2016, 25.07.2016 und 26.11.2016 werden insoweit aufgehoben.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 in folgender Höhe bewilligt:
[. . .]
"Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Hiermit gewähre ich Ihnen die Unterkunftskosten gemäß den Werten nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von 386,10 Euro zuzüglich der Heizkosten."

Das Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022  hat die Konzept-Entwürfe des Märkischen Kreises 2014/2015; 2016/2017 als nicht schlüssig demaskiert. Darum sind Hunderte, wenn nicht Tausende von Jobcenterbescheiden rechtswidrig erstellt und Kürzungen vorgenommen worden, die die Leistungsberechtigten Leistungen unterschlagen hat. 

Der hartnäckige Kläger hat seine Ansprüche durch die Jahre verteidigt und die Falschberatung des Jobcenter Märkischer Kreis überzeugend entlarvt. 

Bereits der Widerspruch und die Klage gegen den ersten Bewilligungszeitraum bringt dem erfolgreichen Kläger eine erste Nachzahlung in Höhe von 339,60 €. Damit nicht genug. 

Regelmäßig betrügt das Jobcenter Märkischer Kreis erfolgreiche Kläger um die gesetzlich geschuldeteVerzinsung gem. § 44 SGB I. So auch hier. Darum geht der Kläger weiter.

Weitere Nachzahlungen für weitere Bewilligungszeiträume werden nachgeleistet werden müssen.

LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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