Zentrale Dienste
www.beispielklagen.de – unbequem, aber liefert Fakten . . .

Ähnliche Schikanen wie im Jobcenter Köln-Porz sind auch aus dem Jobcenter Märkischer Kreis bekannt. Androhungen von Sanktionen weil Erwerbslose in Begleitung von Beiständen kommen, hatten wir hier auch schon.

Der stellvertretene Geschäftsführer Reinhold Quenkert ist als „Bereichsleiter Zentrale Dienste“ auch für die Abteilung „Jobcenter Kindergarten“ zuständig. Seine Unterschrift findet sich regelmäßig unter nicht haltbaren Hausverboten  und rechtswidrigen Zurückweisungen von Beiständen  (Klage074). Er trommelt gern nach der Polizei  und verfasst bzw. unterschreibt Strafanzeigen, und Schadensersatzforderungen, die er dann zurücknehmen muss.

Ob Hausverbote, Zurückweisungen von Beiständen, Schadensersatzforderungen und Strafanzeigen zu den „Zentralen Diensten“ für Jobcenter gehören, darf angezweifelt werden. Vermutlich kommen die meisten Jobcenter auch mit nur einem Geschäftsführer aus.

Duschlampe

Ich erinnere mich an ein Hausverbot vom Juli 2011 von Reinhold Quenkert, dass er damals mit einer Strafanzeige gegen einen ausländischen Leistungsberechtigten verband. 
Er schrieb:
„Sie haben am 11.07.2011 im Jobcenter Märkischer Kreis, Dienststelle Iserlohn, ohne Termin und außerhalb der Notfallsprechstunde vorgesprochen. Sie fragten in einem sehr forschen Ton nach, warum Sie Ihr Geld nicht bekommen hätten.
Sie beschimpften meine Mitarbeiterin und bedrohten sie mehrmals mit erhobenem Finger und den Worten. Wir sehen uns draußen, du Schlampe"

Durch Ihr Verhalten und Ihre Drohungen fühlt sich meine Mitarbeiterin bedroht. Zum Schutze meiner Mitarbeiterin spreche ich Ihnen hiermit ein Hausverbot für die Diensträume Jobcenter Märkischer Kreis, Dienststelle Iserlohn, Friedrichstr. 59-61, 58636 Iserlohn aus. Das Hausverbot gilt ab sofort bis einschließlich 31.07.2012.“

Quenkert bestätigt, dass die Familie auch am 11.07.2019 noch kein Geld erhalten hatte, obwohl der Zahltag bereits am 30.06.2011 war. Dem Kunden wurde weder eine Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben, noch wurde der Bedarfsunterdeckung abgeholfen.



Vergehen der Beleidigung nach §§ 185, 194 StGB

In der Anklageschrift war dann zu lesen:
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Er beschimpfte am Tattag gegen 11:30 Uhr eine Mitarbeiterin des Jobcenters
Märkischer Kreis, Frau Ke, mit den Worten: "Wir sehen uns draußen, du
Schlampe".

Vergehen der Beleidigung nach §§ 185, 194 StGB

Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

Also keine Bedrohung! 

Ich hatte den Angeschuldigten persönlich um seine Darstellung des Vorfalls gefragt.

In seiner freundlichen und offenen Art führte er aus, dass er an jenem Morgen (für Ihn war der 12.07.2011 erinnerlich) mit seiner ganzen Familie bei Frau Ke vorsprechen wollte, weil er nach seiner Einschätzung zu wenig Geld bekommen habe. Es habe sich, um einen ordentlichen Termin gehandelt, den ihm eine andere Kollegin gegeben hatte.
[...]
Mit den Worten „kleine Schlampe“ machte er seinem Unmut (auf dem Flur) Luft.
Auf meine präzise Frage: „Was ist eine Schlampe?“, lachte er und gestand: „Keine Ahnung!“

Ok. Beleidigung. § 185 StGB. Vermutlich muss man ehrlicherweise sagen auf Kindergarten- Niveau.  Kinder plappern nach, was sie hören, auch wenn sie die Bedeutung nicht kennen.

Vorrangige Verpflichtung der Jobcenter

§ 17 SGB 1
Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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