Whistleblower-Plattformen in Deutschland demnächst strafbar?

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Die schleichende Auflösung von demokratischen Werten und Bürgerrechten in der Bundesrepublik Deutschland schreitet schnell voran.

Bisher regelt das Grundgesetz die Meinungsfreiheit in Art 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Whistleblower wie Edward Snoden und Bradley Manning haben gezeigt, wie
ganze Regierungen ins Schwitzen kommen. Und echter investigativer Journalismus erschüttert Behörden und Konzerne.

Zeit für die Bundesregierung ein paar Regeln zu ändern. Wahrheit muss schließlich unterdrückt werden. Dummes Volk kann damit nicht umgehen. . .

Peter Schaar, vormals Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, warnt in einem Beitrag mit dem Thema
Whistleblower-Plattformen in Deutschland demnächst strafbar? eindringlich vor den Folgen einer Gesetzesänderung, die die Meinungsfreiheit zu ersticken vermag und den Missbrauch der obrigkeitlicher Macht fördert:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Rahmen seines Referentenentwurfs für ein „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ auch eine höchst bedenkliche Vorschrift zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ vorgelegt. Nach dem neuen § 202d StGB-E soll sich strafbar machen, wer Daten,

„die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.“

Nicht strafbar soll gem. § 202d Abs. 3 StGB-E die Beschaffung und Weitergabe von Daten sein „für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Nicht strafbar sollen insbesondere solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten sein, „mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen.“

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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