Schlussverkauf - Reduzierte Ware von Reklamation nicht ausgeschlossen

Kundenrechte beim "Sale" von Sommerartikeln

Kaufhäuser und Fachgeschäfte locken schon seit Wochen zum großen Run auf reduzierte Waren. Bei Sommersachen, Schuhen, Sportbeklei­dung und Bademoden sinken die Preise, um Platz für Herbst- und Win­terware zu schaffen. „Doch trotz günstiger Angebote mit Preisnachläs­sen bis zu 50 oder gar 70 Prozent sollten Käufer prüfen, ob sie ein Schnäppchen ergattert haben und die Qualität auch immer stimmt“, rät Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen auch bei Preisknüllern zum prüfenden Blick: „Wer beim T-Shirt oder Shorts nach dem Kauf Macken entdeckt, kann auch reduzierte Artikel bei den Händlern beanstanden.“ Zu Rek­lamation und Umtausch beim Ausverkauf von Saisonware hat die Ver­braucherzentrale NRW folgende Tipps:
Häufig kein Umtausch bei reduzierten Artikeln: Wurde eine fal­sche Größe gewählt oder passt die Farbe nicht, können Käufer nicht auf ein Umtauschrecht pochen. Sie sind auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wer sich beim Kauf keinen möglichen Umtausch zusi­chern lässt, hat nichts in der Hand, falls Händler die Rücknahme der Ware bei Nichtgefallen verweigern.
Reklamation bei mangelhaften Waren möglich: Wenn die ergatterten Schnäppchen jedoch nicht in Ordnung sind, also ein Ärmel zu lang ist oder der Reißverschluss klemmt, haben Käufer klare Rechte. Weisen Neuerwerbungen Fehler auf, können zwei Jahre lang Ansprüche gegenüber den Verkäufern geltend gemacht werden. Schalten Händler hierbei auf stur, müssen diese innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass ein­wandfreie Ware über die Ladentheke ging. Ausgenommen von die­ser Regel sind Fehler- oder B-Waren, wenn beim Kauf auf deren Mängel ausdrücklich hingewiesen wurde.
Statt Geldrückgabe erst Reparatur oder Ersatzlieferung: Bevor Kunden den Kaufpreis eines fehlerhaften Artikels zurückerhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen können, dürfen Händler die mangelhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.
Kassenzettel ist Geld wert: Kunden sollten den Einkaufsbon unbe­dingt aufbewahren, um bei Reklamationen nachzuweisen, wo und wann sie die Ware gekauft haben.

Mehr Informationen rund um Reklamation und Umtausch gibt es in der Beratungsstelle Kamen, Kirchstraße 7.

Autor:

Elvira Roth aus Kamen

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