Keine Deponie auf der Halde Brinkfortsheid in Marl

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Eine Dringlichkeitsanfrage im  Stadtplanungsausschuss beschäftigte sich mit möglichen Auswirkungen für die Stadt Marl, nachdem deren Einwände gegen den beschlossenen Regionalplan durch den Regionalverband nicht berücksichtigt wurden.

Hintergrund:

Die Stadt Marl möchte die Halde Brinkfortsheide  zukünftig für den Bereich Erholung und Freizeit weiterentwickeln, der Regionalplan sieht allerdings eine Ausweisung als Deponiefläche vor. Die Verwaltung hat mehrfach Stellung bezogen, auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes. Sobald die Reaktion des Regionalverbandes Ruhr vorliegt, wird die Verwaltung entscheiden, welche Schritte folgen werden.

Ablehnung der Stadt Marl 

Iden zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Entwurfes des
Regionalplanes Ruhr mit Stand April 2018 wird die Bergehalde BrinkfortsheideErweiterung am Standort Marl als zweckgebundene Nutzung „Aufschüttung und Ablagerung“ mit der Zweckbindung „Abfalldeponie“ als Vorranggebiet ohne die Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen.
Diese Festlegungen werden seitens der Stadt Marl aus den nachfolgenden
Gründen abgelehnt. 

Die Stadt Marl fordert den RVR daher auf, in den textlichen und zeichnerischen
35 Festlegungen für die Bergehalde Brinkfortsheide-Erweiterung am Standort Marl die zweckgebundene Nutzung „Aufschüttung und Ablagerung“ mit Zweckbindung „Abfalldeponie“ zu streichen und in Hinblick auf das hier geplante IGA-2027-Projekt (die Halde ist bereits für die IGA 2027 angemeldet) durch die Festlegung „Freiraumbereich mit der zweckgebundenen Nutzung Freizeiteinrichtung“ (ec-4) zu ersetzen.

Aus der Begründung

Ferner ist die Ausweisung der Bergehalde Brinkfortsheide-Erweiterung als
Deponiestandort mit dem Ziel 8.3-3 des LEP NRW nicht vereinbar, wonach
Standorte für Deponien verkehrlich umweltverträglich anzubinden sind. Da der
Transport von Abfällen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u.ä. verbunden ist, muss danach bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz.ein entscheidendes Kriterium darstellen.

Bei der Ausweisung des Standortes wurde  nicht berücksichtigt, dass nach der Abstandsliste des Abstandserlasses zu oberirdischen Deponien ein Schutzabstand von 500 m zu Wohngebieten einzuhalten ist. Dieser Abstand wird angesichts der Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zum Haldengelände in einer Entfernung von lediglich 150 m deutlich unterschritten. Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Plangeber
entgegenstehende Belange wie den Schutz der Wohnbevölkerung, der
Siedlungsentwicklung oder der Freiraumsicherung in seine Planungsentscheidung miteinbeziehen wird. Gleiches gilt für die verkehrlichen und weiteren Umweltbelastungen, die mit einem Deponievorhaben verbunden wären.
Des Weiteren unberücksichtigt geblieben ist, dass die Stadt Marl auf Grund verschiedenster Ansiedlungen (z.B. Logistikzentrum Frentrop, Logistikzentrum Metro, Gate Ruhr mit weiteren geplanten Logistik-Unternehmen, Chemiepark Marl, Saria, Kraftwerksstandort Scholven in Hauptwindrichtung, 2 Autobahnen auf Stadtgebiet) verkehrs- und umwelttechnisch schon außerordentlich stark belastet ist, so dass weitere Belastungen nicht zu verkraften und hinnehmbar sind.

Ebenso wenig wurde bei der bisherigen Planung berücksichtigt, dass der
Errichtung und dem Betrieb der Deponie an dem vorgesehenen Standort
unüberwindbare Planungshindernisse entgegenstehen. Mit Blick auf die
vorangegangenen Ablagerungstätigkeiten ist bislang insbesondere nicht
sichergestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines
Abschlussbetriebsplanes vorliegen und überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen. Insbesondere haben im Bereich der Erweiterung in Bezug auf mögliche Belastungen durch die Haldenschüttung bislang keine Grundwasseruntersuchungen stattgefunden. Die vorhandenen
Grundwassermessstellen im Randbereich der Halde Brinkfortsheide sind auf
Grund der Lage bzw. des Abstandes zum Haldenkörper für eine qualifizierte
Beurteilung des Haldeneinflusses auf die Grundwasserverhältnisse nicht geeignet, um eine etwaige Gefährdungssituation, wie sie sich durch das Hinzutreten des Deponiekörpers ergeben würde, hinreichend abzubilden und zu bewerten

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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